Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen im Marktstammdatenregister
Bislang bestanden viele Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen, die BNetzA hat diese nun in einem Papier auf der Internetseite zum Marktstammdatenregister adressiert.
Nach § 5 Abs. 1 MaStRV müssen sog. „Betreiber von Einheiten“ ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registrieren. Einheiten sind u.a. Stromerzeugungs- und Speichereinheiten, vgl. § 2 Nr. 4 MaStRV. Da der Wortlaut der MaStRV keinerlei Bagatellgrenze enthielt, durfte man bislang davon ausgehen, dass auch Kleinst-Erzeugungs- oder Speichereinheiten, wie Notstrom- oder USV-Anlagen (USV = „Unterbrechungsfreie Stromversorgung“) im Marktstammdatenregister zu registrieren seien.
Bei Neuanlagen besteht diese Registrierungspflicht bereits jeweils einen Monat nach Inbetriebnahme, bei Bestandsanlagen, die schon vor dem 1.7.2017 betrieben wurden, wäre die Registrierung nach den Übergangsregelungen der MaStRV erst zum 31.1.2021 verpflichtend gewesen. Gerade bei kleinen USV oder Notstromanlagen, von denen manche Unternehmen etliche betreiben, wäre dies allerdings ein enormer Aufwand gewesen. Dies gilt nicht nur für die Unternehmen. Auch für die Netzbetreiber, die verpflichtet sind, jede einzelne Eintragung im Marktstammdatenregister mit anderen vorhandenen Daten abzugleichen und ggf. die Bundesnetzagentur zu informieren, wäre der Prüfaufwand sehr hoch gewesen.
Dies hat auch die Bundesnetzagentur erkannt und zunächst in Ihren FAQ zum Marktstammdatenregister empfohlen, mit der Registrierung von Bestands-USV- und -Notstromanlagen die Übergangsfrist auszuschöpfen, da bis dahin versucht werden solle, Lösungen zu finden.
Mittlerweile hat die BNetzA diesen Hinweis gelöscht und derselben Stelle den Link auf ein Papier veröffentlicht, in welchem sie Erleichterungen im Hinblick auf die Registrierungspflicht für Notstrom, USV und Stromerzeugungsanlagen speziell für Notbeleuchtungen nennt.
Darin nennt die BNetzA zunächst die im Grundsatz bestehende generelle Registrierungspflicht auch für Notstrom- und USV. Diese entfällt nach der MaStRV nur für nicht ortsfeste oder als Inselanlagen betriebene Anlagen. Hierbei weist sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine solche von der Registrierungspflicht befreite „Inselanlage“ nicht gegeben sei, wenn ein Netzanschluss grundsätzlich besteht und lediglich eine (temporäre) technische Netztrennung, die über Schalter und Energieflussrichtungssensoren erfolgt, möglich ist.
Für Notstromanlagen geht die BNetzA darüber hinaus davon aus, dass die Registrierung entbehrlich sei, wenn diese (kumulativ)
- eine Brutto-Leistung von unter 1 MW besäßen und
- das Notstromaggregat ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von
Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes diene. Dies sei der Fall, wenn die das Notstromaggregat ausschließlich dem Anwendungsbereich eines Notstromaggregats im Sinne der VDE-ARN 4100, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130 dient.
Für USV sei die Registrierung dann entbehrlich, wenn die Stromerzeugungseinheit ausschließlich als USVs eingesetzt werde. Dies sei der Fall, wenn die USV ausschließlich dem Anwendungsbereich der DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510) diene. Erfülle eine USV einen oder mehrere weitere Zwecke, die außerhalb des Anwendungsbereichs der DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510) liegen, müsse eine Registrierung im MaStR erfolgen. Bei USV legt die BNetzA damit anders als bei Notstromanlagen keine Leistungsschwelle zugrunde.
Stromerzeugungseinheiten zur Stromversorgung von Sicherheitsbeleuchtung seien dann nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht registrierungspflichtig, wenn die Stromerzeugungseinheit ausschließlich zur Sicherheitsbeleuchtung und ausschließlich folgenden Anwendungsbereichen eingesetzt werde: IEC 60364-3-35 „Stromquellen für Sicherheitszwecke“, IEC 60364-5-56 „Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke“, IEC 60364-7-718 „Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen“ und EN 50172 „Anwendung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“. Auch hier gilt: Wird die Stromerzeugungsanlage für weitere Zwecke genutzt, ist sie registrierungspflichtig.
Wir weisen darauf hin, dass die Aussagen der Bundesnetzagentur damit teilweise über den Wortlaut der Marktstammdatenregisterverordnung hinausgehen. Eine unbedingte rechtliche Bindungswirkung besteht damit zwar nicht, da aber die BNetzA die mit der Ausführung des Marktstammdatenregisters betraute Behörde ist, dürften diese Hinweise die künftig gelebte Verwaltungspraxis wiederspiegeln.