Alle vier Jahre wieder
2019 ist Energieaudit-Jahr
Vier Jahre sind seit den ersten Energieaudits vergangen. Damals galt es, bis zum 5. Dezember 2015 Energieaudit unter Beteiligung akkreditierter Energieauditoren durchzuführen und vom Zeitpunkt des ersten Audits mindestens alle vier Jahre ein weiteres durchzuführen. Spätestens jetzt – 4 Jahre später – steht die zweite Verpflichtungsperiode zur Durchführung eines Energieaudits bevor.
Hintergrund dieser Verpflichtung ist das Ziel Deutschlands als EU-Mitgliedsland, die europäischen Energie- und Klimaschutzziele zu erreichen. Als Werkzeug zur Umsetzung dienen Energieeffizienzmaßnahmen. Ihre Grundlagen sind in der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU verankert und werden mittels des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) in nationales Recht umgesetzt.
Erste Verpflichtungsperiode: Die Pflicht zur Durchführung und Fertigstellung des ersten Energieaudits galt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 EDL-G als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt wurde, das den Anforderungen nach § 8a EDL-G entsprach.
Zweite Verpflichtungsperiode: Die Pflicht zur Durchführung eines Wiederholungsaudits gilt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G als erfüllt, wenn gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung des ersten Energieaudits bzw. des vorhergehenden Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe des § 8a EDL-G durchgeführt und fertiggestellt wird.
Aber wer muss überhaupt ein Energieaudit durchführen? Die Verpflichtung gilt für alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind. Unternehmen ist weit zu verstehen und umfasst
- Jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt, bilanziert und wirtschaftlich tätig ist;
- Öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind.
Das Unternehmen ist kein KMU, wenn es,
- 250 oder mehr Personen beschäftigt oder
- weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat.
Vom verpflichteten Adressatenkreis ausgenommen, sind Unternehmen, die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt entweder
- ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder
- ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS)
eingerichtet haben.
ACHTUNG: Die Prüfung, ob Ihr Unternehmen unter den beschriebenen Adressatenkreis fällt, erfolgt eigenverantwortlich. Wer entgegen seiner Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR zu zahlen. Zu einem Bußgeld kann ferner verpflichtet werden, wer wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein. Eine Überprüfung erfolgt stichprobenartig durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Hilfestellung zur Bewertung, ob Ihr Unternehmen Adressat der Verpflichtung ist, erhalten Sie Im Merkblatt für Energieaudits des BAFA. Weiteres Detailwissen vermittelt der ausführliche Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten des BAFA.