Ampel-Regierung einigt sich auf Zehn-Stufen-Modell im Gebäudebereich.
Nach dem Zehn-Stufen-Modell sollen Mieter zukünftig den CO2-Preis, der durch den nationalen Emissionshandel entsteht, nicht mehr allein tragen müssen. Vermieter müssen sich demnach an den CO2-Kosten beteiligen.
Das Bundesbauministerium, das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich auf eine Teilung der Kosten, die sich aus der nationalen CO2-Bepreisung ergeben, zwischen Mietern und Vermietern geeinigt. Hintergrund ist der in Deutschland seit 2021 eingeführte Preis für verbrennungsbezogene CO2-Emissionen für fossile Energien. Im Zuge dessen bestimmt das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), dass der bei den Inverkehrbringern erhobene Preis von zunächst 30 Euro pro Tonne ausgestoßenes CO2 bis zum Jahr 2025 schrittweise auf 55 Euro angehoben werden soll.
Ziel der CO2-Bepreisung im Gebäudesektor ist es, Vermieter zu motivieren, ihre Gebäude energetisch zu sanieren. Zusätzlich sollen aber auch Mieter dazu motiviert werden, sparsam mit Energie umzugehen. Da Vermieter aktuell die durch den CO2-Preis entstehenden Mehrkosten vollständig auf ihre Mieter abwälzen können, konnte die CO2-Bepreisung bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Mit der Einführung des neuen Zehn-Stufen-Modells zur Aufteilung der Kosten möchte die Ampel-Regierung die gewünschte Lenkungswirkung doch noch erreichen.
Nach dem Stufenmodell sollen die durch das Wohngebäude entstandenen CO2-Kosten anteilig nach den Verantwortungsbereichen auf die Parteien verteilt werden. Das heißt, je schlechter die Energiebilanz eines Gebäudes ist, desto höher ist der von dem Vermieter zu tragende Anteil an der CO2-Bepreisung. Weist das konkrete Wohngebäude beispielsweise eine besonders schlechte Energiebilanz auf, muss der Vermieter 90% der Kosten tragen. Bei Gebäuden, die mindestens dem sehr effizienten Standard entsprechen, müssen Mieter die vollständigen Kosten der CO2-Bepreisung allein tragen. Ausnahmen soll es aber immer dann geben, wenn keine energetische Sanierung möglich ist. Dies kann beispielsweise bei denkmalgeschützten Gebäuden der Fall sein.
Im Fall von Nichtwohngebäuden soll grundsätzlich eine 50:50 Aufteilung erfolgen. Für die Zukunft soll aber auch für Nichtwohngebäude ein Stufenmodell entwickelt und angewendet werden. Nach Angaben des Bundeswirtschafts- und Bundesbauministeriums fehlt jedoch dafür eine ausreichende Datengrundlage. Daher sollen in den nächsten zwei bis drei Jahren die notwendigen Daten erhoben und auf Grundlage dieser ein entsprechendes Stufenmodell entworfen werden.
Die neuen Regelungen zur Aufteilung der CO2-Kosten sollen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. Über weitere Entwicklung halten wir Sie gern an dieser Stelle auf dem Laufenden.
Autorinnen: Michelle Hoyer, LL.M.
Jana Lotz