Anlagenbetreiber und Eigenerzeuger aufgepasst: Erste Festlegung der BNetzA zum neuen Redispatch-System (BK6-20-059) im Amtsblatt veröffentlicht
Am 1. Oktober 2021 treten die Neuregelungen zum Redispatch 2.0. in Kraft. Dafür hat die BNetzA die erste finale Festlegung veröffentlicht, die insbesondere für Eigenerzeuger von hoher Relevanz ist.
Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen sowie zu massengeschäftstauglichen Kommunikationsprozessen im Zusammenhang mit dem Datenaustausch wurde am 25.11.2020 im Amtsblatt bekanntgemacht. Damit liegt die erste finale Festlegung der BNetzA zu den ab 1. Oktober 2021 geltenden Redispatch-Maßnahmen vor. Es ist zu erwarten, dass weitere Festlegungen folgen werden (u.a. zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen, Netzbetreiberkoordinierung etc.).
Das Thema Redispatch 2.0 betrifft in unserer Mandantschaft besonders stark die Unternehmen, die Eigenerzeugungsanlagen betreiben. Denn im Wege des Redispatch können Netzbetreiber in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken eingreifen, um die Überlastung einzelner Leistungsabschnitte zu vermeiden. Betroffen hiervon können grundsätzlich alle Betreiber von Erzeugungsanlagen sein. Zu beachten ist hierbei, dass nach den neuen gesetzlichen Vorgaben auch reine Eigenversorgungsanlagen geregelt werden dürfen (wir berichteten) .
Für Betreiber industrieller (Eigen-)Erzeugungsanlagen relevant sind insbesondere die nicht im Tenor, sondern in den Entscheidungsgründen zu findenden Ausführungen zur grundsätzlich vollen Redispatch-Fähigkeit auch wärmegeführter KWK-Anlagen. Zudem äußert sich die BNetzA in der Festlegung dahingehend, dass KWK-Anlagen bei der Abschaltreihenfolge nicht grundsätzlich nachrangig zu berücksichtigen seien. Damit setzt sich die BNetzA über die von Anlagenbetreibern im Konsultationsverfahren geäußerten diesbezüglichen Einwände hinweg. Daher müssen sich alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen grundsätzlich auf netzbetreiberseitige Eingriffe im Wege des Redispatch einstellen.
Betreiber von Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung unter 100 kW sind nach der Begründung zwar nicht vom Anwendungsbereich der Festlegung erfasst, können jedoch trotzdem von Redispatch betroffen sein. Die Anlagenbetreiber müssen sich aber nicht an die in den Anlagen geregelten Prozesse halten.
Die Festlegung gilt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erst für Redispatch-Maßnahmen ab dem 01.10.2021.
Betreiber von (Eigen-)Erzeugungsanlagen sollten prüfen, ob sie die Anforderungen der Festlegung ohne Weiteres erfüllen können. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu entscheiden, ob gegen die aktuelle Festlegung der BNetzA Beschwerde eingelegt wird. Zudem ist die Beteiligung an den weiteren laufenden Festlegungsverfahren der BNetzA zum Thema Redispatch zu erwägen.
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt wird die 1-monatige Beschwerdefrist ausgelöst, die in der Regel spätestens 2 Wochen nach Veröffentlichung beginnt.