Auch Hinterlieger dürfen KWK-Umlageprivilegierung in Anspruch nehmen
OLG Stuttgart bestätigt Entscheidung der Vorinstanz zur KWK-Umlagereduzierung
Mit Urteil vom 22. Februar 2018 hat das OLG Stuttgart, Az. 2 U 141/17 die Berufung der Klägerin gegen das vorangegangene Urteil des LG Stuttgart (RGC berichtete) zurückgewiesen. Damit hat es die Auffassung des LG, für eine Privilegierung nach § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG a.F. sei nicht Voraussetzung, dass das privilegierte Unternehmen Vertragspartner des Netzbetreibers ist, bestätigt. Es genüge vielmehr, dass der Vertragspartner des Netzbetreibers seinerseits Strom an ein privilegiertes Unternehmen weiterleite.
Zum Hintergrund: Zwischen den Parteien war streitig, ob ein Unternehmen, welches über keinen eigenen Netzanschluss verfügt und mit dem Netzbetreiber keinen eigenen Netznutzungsvertrag hat, sondern seinen Strom als sog. Hinterlieger über das Arealnetz bzw. die Kundenanlage eines anderen Netznutzers bezieht, die KWK-Umlagereduzierung nach § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG a.F. für sich in Anspruch nehmen darf.
Die durch einen Netzbetreiber erhobene Klage hatte das LG Stuttgart mit dem obigen Argument per Urteil vom 17. Mai 2017, Az. 22 O 3/17 zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin bestätigte das OLG Stuttgart nunmehr die vorinstanzliche Entscheidung und betonte erneut:
Entscheidend für eine Auslegung im Sinne des landgerichtlichen Urteils sei der Sinn und Zweck der Privilegierungsregelung in § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG a.F. So sei es vielerorts alleine von historischen Zufällen abhängig, ob ein stromkostenintensives Unternehmen des produzierenden Gewerbes über einen vertraglichen Direktanschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung verfüge oder ob die Versorgung nur mittelbar über ein zwischengeschaltetes Arealnetz eines anderen Letztverbrauchers erfolge. Zweck der Privilegierung sei es jedoch, die Kosten für den Strombezug als wichtigen Standortfaktor für Unternehmen im internationalen Wettbewerb zu begrenzen, um die Abwanderung an ausländische Standorte und damit einhergehende Arbeitsplatzverluste in Deutschland zu vermeiden. Dieser Zweck gelte für Unternehmen mit und ohne direktem Anschluss gleichermaßen. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung aufgrund der Anschlusssituation sei nicht ersichtlich.
Das OLG hat gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel zugelassen.
ACHTUNG:
Verpassen Sie zur Begrenzung der netzseitigen Umlagen (KWKG-Umlage, 19 StromNEV- und Offshorehaftungsumlage) als Letztverbrauchergruppe B und C nicht die wichtige Meldefrist 31. März!
Für Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, gelten Besonderheiten.