Aus der Clearingstelle EEG wird die Clearingstelle EEG | KWKG

Zum 1. Januar 2018 wurde aus der Clearingstelle EEG die Clearingstelle EEG | KWKG

Damit kann die Clearingstelle nunmehr als neutrale und unabhängige Einrichtung auch bestimmte Streitigkeiten und Anwendungsfragen des KWKG klären (vgl. hier).

Die Einrichtung einer Clearingstelle in Zusammenhang mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beruht auf § 32a KWKG. Diese Vorschrift sieht bereits seit 1. Januar 2017 vor, dass eine solche Stelle für Fragen und Streitigkeiten zu folgenden Themen zuständig ist:

  •    Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25 und 35 KWKG sowie der hierzu auf Grund des KWKG erlassenen Rechtsverordnungen (Nr. 1), 
     
  •  Anwendung der Bestimmungen, die den vorstehenden Bestimmungen in einer vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des KWKG entsprochen haben (Nr. 2) und
  •  Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist (Nr. 3).

Von der Nr. 1 sind unter anderem Rechtsfragen und Streitigkeiten zur Anwendung der Vorschriften des KWKG zur Direktvermarkungspflicht des KWK-Stroms, zu Nachweis- und Meldepflichten der KWK-Anlagenbetreiber aber auch zu Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetzbetreiber sowie -speicher umfasst. Fragen und Streitigkeiten rund um die KWKG-Umlage (§§ 26 bis 29 KWKG) sind hingegen nicht erfasst und fallen nicht in die Zuständigkeit der Clearingstelle.

Der Betrieb einer gemeinsamen Clearingstelle EEG | KWKG wurde im Rahmen einer seit Sommer 2017 durchgeführten Ausschreibung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vergeben. Die Trägerin der bisherigen Clearingstelle EEG – die RELAW GmbH – betreibt seit 1. Januar 2018 nunmehr die Clearingstelle EEG | KWKG.

Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen auch des KWKG bietet die Clearingstelle unter anderem Einigungs-, Empfehlungs-, Votums- oder schiedsgerichtliche Verfahren an (vgl. auch die aktuelle Verfahrensordnung). Verfahrensparteien können dabei grds. Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein.