Ausweitung des CO2-Preises ab 2023 auch auf Abfall und Braunkohle?


Laut Tagespresse sei aus Ministeriumskreisen durchgesickert, dass der nationale CO2-Preis nach einem Entwurf des BMWK ab dem kommendem Jahr auch auf die Verbrennung von Müll und Braunkohle Anwendung finden soll.

Der seit 1.1.2021 geltende CO2-Preis nach dem BEHG, welcher im nationalen Emissionshandel (nEHS) zunächst auf die sog. Hauptbrennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas erhoben wird, soll zum Jahr 2023 erweitert werden: Die Belastung der Brennstoffe Abfall und Kohle war im Gesetz bereits angelegt gewesen und soll nunmehr in die Umsetzung gehen. Seinerzeit war die Erfassung von Kohle und Abfall im nEHS zunächst um zwei Jahre vertagt worden, weil man zunächst noch Zeit benötigte, um geeignete Regelungen auszugestalten.

Aktuell befinden sich die Vorschläge in der Ressortabstimmung, es liegt also noch kein veröffentlichter Entwurf vor. In Kürze sollen Länder und Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, es folgt die Abstimmung im Kabinett.

Künftig soll bei dem Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen und Braunkohle-Kraftwerken mit einer Leistung von bis zu 20 Megawatt künftig der CO2-Preis gelten. Größere Braunkohle-Kraftwerke seien deswegen ausgenommen, da diese dem europäischen Emissionshandel unterfielen. Die Ausgestaltung der konkreten Berichterstattungsregeln für die einzelnen Brennstoffe sollen mit parallel erfolgenden Fortschreibung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) umgesetzt werden.

Mit der Erweiterung des Anwendungsbereiches geht die Anpassung verschiedener Tatbestände einher: Dies soll sowohl den Inverkehrbringenstatbestand, als auch den Begriff des Verantwortlichen betreffen. Dies sei vor allem dem Umstand geschuldet, dass in der Abfallwirtschaft zahlreiche verschiedene private und gewerbliche Akteure an der Erzeugung, Sammlung und Behandlung von Abfällen beteiligt seien, für die eine praxistaugliche Lösung geschaffen werden müsse.

So soll die CO2-Bepreisung abfallstämmiger Emissionen nunmehr in einem neuen § 2 Abs. 2a BEHG an den Einsatz von Abfällen in bestimmten Anlagen gekoppelt werden: Diese Brennstoffe gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie als Abfälle in nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S.d. Ziff. 8.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen.

Weiterer Inhalt des Entwurfes ist die Anpassung der Regelungen zur Datenübermittlung.

Vor allem die Entsorgungswirtschaft hatte sich im Vorfeld gegen die Belastung der Abfallverbrennung mit dem CO2-Preis ausgesprochen und vor höheren Entsorgungskosten für Verbraucher gewarnt. Die Bundesregierung rechnet laut Presseberichten mit zusätzlichen Einnahmen durch die Ausweitung des nEHS in Höhe von 900 Millionen Euro.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                      Annika Rott