BAFA aktualisiert Typenliste für KWK-Anlagen im „vereinfachten Zulassungsverfahren“
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat am 13. März 2018 die Typenlisten für KWK-Anlagen bis 50 kWel aktualisiert, die dem „vereinfachten Zulassungsverfahren“ unterliegen können.
Voraussetzung für einen Anspruch auf den KWK-Zuschlag ist unter anderem die Zulassung der jeweiligen KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Grundsätzlich ist hierfür nach Dauerinbetriebnahme der Anlage ein (gebührenpflichtiger) Zulassungsantrag beim BAFA zu stellen.
Für fabrikneue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 kW sieht das Gesetz davon abweichend die Möglichkeit einer Zulassung von Amts wegen durch Allgemeinverfügung vor (sog. „vereinfachtes Zulassungsverfahren“). Es muss dann lediglich eine elektronische Anzeige beim BAFA erfolgen. Grundlage hierfür ist die Allgemeinverfügung des BAFA vom 14. Januar 2016 (hier).
Voraussetzung für eine Teilnahme am „vereinfachten Zulassungsverfahren“ ist insbesondere, dass die jeweilige fabrikneue KWK-Anlage auf der Typenliste des BAFA aufgeführt ist. Diese Typenliste wird regelmäßig aktualisiert und um Anlagen verschiedener Hersteller ergänzt, jüngst am 13. März 2018 (hier).
Weitere Informationen zur Förderung von KWK-Anlagen bis 50 kWel finden Sie u.a. auf der Homepage des BAFA.