BAFA fordert alle BesAR-Antragsteller mit Schreiben vom 11.12.2018 auf, Dritte nach den Neuregelungen noch im laufenden Antragsverfahren 2018 abzugrenzen

Das BAFA überprüft im laufenden Antragsverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung 2018 für eine Begrenzung der EEG-Umlage in 2019 die im Antrag vorgenommene Abgrenzung der selbstverbrauchten zu den an Dritte weitergeleiteten Strommengen anhand der Neuregelungen der §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10/11 EEG-E  (Energiesammelgesetz – EnSaG).

Das BAFA fordert alle BesAR-Antragsteller mit Schreiben vom 11.12.2018 im laufenden Antragsverfahren 2018 für 2019 auf, die im Antrag und WP Testat vorgenommene Abgrenzung der selbstverbrauchten zu den an Dritte weitergeleiteten Strommengen anhand der Neuregelungen des EnSaG zu überprüfen, ggf. zu korrigieren und die hiernach gesetzkonforme Drittmengenabgrenzung zu bestätigen. Eine Drittmengenabgrenzung nach den Neuregelungen wird damit zur Voraussetzung der Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2019.

Die Antragsunternehmen müssen umgehend handeln. Eine Bescheidung der Anträge in 2018 wird für die meisten Unternehmen aber nicht mehr realisierbar sein. Es droht folglich eine – zumindest vorläufige – volle EEG-Belastung für viele BesAR-Unternehmen ab 2019, die erst nach der Antragsbescheidung rückabgewickelt wird.  

Das EnSaG enthält in Form der §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10/11 EEG-E erstmals gesetzliche Regelungen zur Strom-Drittmengenabgrenzung, die für die EEG Umlagezahlung/-meldung und die BesAR bindend sind. Mit der Verkündung des Gesetzes ist noch in 2018 zu rechnen; das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten und gilt damit auch für den laufenden BesAR-Antrag in 2018 für 2019. (RGC berichtete)

Die mit den neuen Vorschriften vorgegebene neue Systematik der Strom-Drittmengenabgrenzung ist äußerst komplex und weicht in wichtigen Punkten von den bei Antragstellung noch geltenden Vorgaben im BAFA Hinweisblatt Stromzähler ab.

Das BAFA weist im Anschreiben im Einklang mit der Gesetzesbegründung zum EnSaG auf das sog. Infektionsrisiko hin:

„Korrekturen der entsprechenden Erklärungen sind nach Erteilung von Begrenzungsbescheiden nicht mehr möglich. Sollte das BAFA nachträglich feststellen, etwa im Rahmen von Außenprüfungen, dass in den als Selbstverbrauch angegebenen Strommengen Weiterleitungen oder nicht korrekt ermittelte Weiterleitungen enthalten sind, so gilt der Selbstverbrauch im Zweifel als nicht nachgewiesen und der Begrenzungsbescheid wird mit Wirkung ab Erlass aufgehoben.“

Es ist daher dringend zu empfehlen, die Drittmengenabgrenzung nach den neuen Vorgaben mit großer Sorgfalt vorzunehmen. Freigabeerklärungen ins Blaue hinein sind angesichts der dann ggf. drohenden Rücknahme des Begrenzungsbescheides zu vermeiden.

Um möglichst vielen BesAR-Unternehmen eine schnelle Unterstützung bei der vorzunehmenden Drittmengenabgrenzung geben zu können, bieten wir ad hoc zwei neue Workshops „BAFA-Überprüfung 2018:  Drittmengenabgrenzung nach neuem Energiesammelgesetz (EnSaG)“ am 14. und 15.01.2019 in unseren Hannoveraner Kanzleiräumen an.