BAFA gewährt Nachholung von Energieaudits bis zum 28. Februar 2021

Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G

Unternehmen, die nicht als kleines oder mittleres Unternehmen gelten, sind nach den §§ 8 ff. des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) seit dem 5. Dezember 2015 grundsätzlich verpflichtet, ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen und dieses mindestens alle vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre zu wiederholen. Die zweite Verpflichtungsperiode zur Durchführung eines (Wiederholungs-) Audits hat folglich im Dezember 2019 begonnen und dauert bis heute an. Seit dem November 2019 gilt zudem insbesondere zu beachten, dass energieauditpflichtige Unternehmen dem BAFA spätestens zwei Monate nach Durchführung eines Audits dies mittels Online-Energieaudit-Erklärung erklären (RGC berichtete).

Viele der verpflichteten Unternehmen waren aber im Laufe des Jahres 2020 aufgrund der Corona-bedingten Ausnahmesituation nicht in der Lage, das Audit innerhalb der für sie jeweils geltenden Frist durchzuführen bzw. abzuschließen. Hierauf hat das BAFA nun erneut reagiert und auf seiner Website Hinweise zur Nachholung von Energieaudits veröffentlicht, die infolge der Corona-Krise nicht fristgerecht umgesetzt werden konnten.

Dort stellt das BAFA klar, dass die nach den §§ 8 ff. EDL-G grundsätzlich bestehende Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und der Abgabe der Online-Erklärung unverändert fortbesteht. Das BAFA wird aber „bis zum 28. Februar 2021 […] für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Krise geschuldet ist.“ Idealerweise soll das Audit bis zu diesem Stichtag abgeschlossen sein, denn das BAFA beabsichtigt, die Umstände der Verspätung bei einer (wohl nur stichprobenartig erfolgenden) Prüfung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund weist das BAFA auch darauf hin, dass die Unternehmen, die diese Fristverlängerung für sich nutzen (müssen), in jedem Falle dokumentieren sollten, welche Umstände dazu geführt haben, dass das Audit nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Ein vom BAFA bereits beispielhaft genannter Umstand könnte sein, dass ein externer Auditor wegen der Corona-Krise das zu auditierende Unternehmen nicht betreten durfte.