BAFA überprüft rechtskonforme Abgrenzung von Stromverbrauchsmengen

Das BAFA überprüft aktuell, ob die Stromverbrauchsmengen von Dritten rechtskonform von den vom antragstellenden Unternehmen selbst verbrauchten Strommengen abgegrenzt worden sind.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nimmt derzeit eine nachträgliche Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der für 2018 erteilten Begrenzungsbescheide gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. § 64 EEG vor. Im Kern geht es um die Frage, ob die Stromverbrauchsmengen von Dritten (u.a. Werkvertragsunternehmen) rechtskonform von den vom antragstellenden Unternehmen selbst verbrauchten Strommengen abgegrenzt worden sind. Die Einzelheiten und Hintergründe der Überprüfung ergeben sich für die betroffenen Unternehmen aus dem im ELAN-K2 Portal vom BAFA eingestellten Schreiben.

Das BAFA fragt für die Nachweisjahre 2014-2016 eine Vielzahl von Informationen ab, die von den antragstellenden Unternehmen in eine formalisierte „Liste der Auftragnehmer“ einzutragen sind. Weitere Informationen zur Bearbeitung der Liste finden sich in der vom BAFA veröffentlichten sog. „Ausfüllhilfe“.

Die Liste der Auftragnehmer ist dem BAFA auf Aufforderung bis zu der im Schreiben genannten Frist als elektronisch umgewandelte PDF-Datei im ELAN-K2 Portal sowie per Mail bereit zu stellen.

Hintergrund: Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EEG wird ausschließlich für die selbst verbrauchten Strommengen die EEG-Umlage begrenzt. Nicht begrenzungsfähig sind Strommengen, die das Unternehmen an selbstständige Dritte weiterleitet.

Achtung: Die Rechtsgrundlage der Überprüfung, § 68 EEG, steht im Kontext einer potenziellen Rücknahme des für 2018 erteilten EEG-Begrenzungsbescheides, wenn und soweit sich die im Antrag vorgenommene Dritt-Strommengen-Abgrenzung nach Auffassung des BAFA als fehlerhaft erweist und bei korrekter Abgrenzung die für das Unternehmen maßgeblichen Grenzwerte der Stromkostenintensität (14/17/20%) unterschritten werden!