BAFA veröffentlicht „Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019″ mit vielen Überraschungen

Strommengenabgrenzung bei der Antragstellung 2019 nach Besonderer Ausgleichsregelung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das „Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019“ veröffentlicht.

Das „Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019“ ändert sich im Vergleich zu seinen Vorgängerversionen in seinem Titel und deutet damit auf den thematischen Schwerpunkt hin: Abgrenzung der selbstverbrauchten Strommengen von Stromdrittverbräuchen und deren Behandlung im Rahmen der Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung EEG.

Das Hinweisblatt wurde vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen zur Drittmengenabgrenzung in §§ 62 a, b und 104 Abs. 10 EEG neu gestaltet und enthält auf schlanken vier Seiten weitergehende Praxishinweise zur Betreibereigenschaft, Bagatellregelung, dem Grundsatz der eichrechtskonformen Messung und der schätzweisen Abgrenzung.

Es weicht von den bisherigen Auslegungen des BAFAs, BMWi und IDW in wesentlichen Punkten erheblich ab. Das erinnert zwangsläufig an eine Werbung eines großen Kaffeerösters: „Jede Woche eine neue Welt“. Gerade zur Bestimmung von Bagatellen sind die Abweichungen jedoch erfreulich, weshalb wir diese unterstützen!

Ein paar Details:

  • Das BAFA bestätigt, dass alle drei Betreiberkriterien (Sachherrschaft, freie Bestimmung der Fahrweise, wirtschaftliches Risiko) kumulativ vorliegen müssen. 
  • Von einer Bagatelle ist bis zu einem Haushaltskundenverbrauch von 3.500 kWh/a auszugehen (zuletzt wurde seitens des BAFA noch ein typischer Haushaltskundenverbrauch i.H.v. 1.700 kWh/a kommuniziert).
  • Als Bagatelle werden weitere Standardfälle, wie zum Beispiel Arbeitsplatzcomputer und ähnliche Bürogeräte, Feuermelder und Überwachungskameras pauschal als Bagatellverbräuche eingestuft. Wann jedoch die Grenze überschritten wird und von keiner Standardkonstellation (Bagatelle) mehr ausgegangen werden kann, bleibt offen, und das BAFA empfiehlt, in Zweifelsfällen abzugrenzen.
  • Es werden repräsentative geeichte Messungen an baugleichen Stromverbraucheinrichtung mit entsprechender Hochrechnung für die nicht geeicht gemessenen Stromverbrauchsgeräte zugelassen (plus Sicherheitsaufschlag).
  • Ungeeichte, aber nach § 35 MessEG befreite Messungen, werden zumindest als Schätzgrundlage anerkannt.

Auf den ersten Blick gibt es damit erhebliche Erleichterungen für die Drittmengenabgrenzung, das Handling bleibt jedoch schwierig. Außerdem bleibt unklar, ob diese Erleichterungen nur für die BesAR-Antragstellung gelten. Es wäre nicht das erste Mal, dass das BAFA hierfür eine eigene, großzügigere Auslegung zulässt, die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Übertragungsnetzbetreiber dieser Auslegung jedoch auf Rechtsfolgenseite, also bei der Bestimmung der EEG-belasteten Drittstrommengen, oder im Zusammenhang mit der Eigenerzeugung nicht folgen.

Workshops:

Das neue BAFA-Merkblatt lässt somit weiterhin viele Fragen offen. Mit diesen beschäftigen wir uns jedenfalls bei unserem Workshop: „Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG und ISO 50001“ am 20.08.2019 in Hannover. Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier. Evtl. werden wir zusätzlich einen spontanen Workshop oder ein Webinar zum neuen BAFA-Merkblatt anbieten.