BAFA veröffentlicht neues Hinweisblatt Stromzähler
Das BAFA hat sein neues Hinweisblatt Stromzähler für stromkostenintensive Unternehmen veröffentlicht.
Das BAFA stellt in dem am 27. April 2018 vorgelegten neuen Hinweisblatt Stromzähler seine Verwaltungspraxis zur Abgrenzung von Selbstverbrauch/Drittverbrauch im Rahmen der Antragstellung 2018 für das Begrenzungsjahr 2019 dar. Damit greift es einer gesetzlichen Regelung vor, die derzeit vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeitet wird (RGC berichtete). Vor diesem Hintergrund stehen einige der im Hinweisblatt dargelegten Ausnahmen bzw. Erleichterungen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.
Keine wesentlichen Änderungen hat das BAFA an dem Grundsatz zur Pflicht eichrechtskonformer Messung von Stromweiterleitungen an Dritte, die grds. auch Messwandler umfasst sowie seinen Ausführungen zur Differenzmessung vorgenommen (vgl. Punkte 1, 3 und 4). Im Übrigen akzeptiert das BAFA auch weiterhin Befreiungsbescheide der Eichämter der Länder nach § 35 MessEG (Punkt 2). Schließlich stellt das BAFA klar, dass auch an den nicht beantragten Abnahmestellen – wie bisher – die selbst verbrauchten Strommengen eichrechtskonform zu ermitteln sind (Punkt 6).
2. Weiterleitung an Dritte Rechtsträger
Der unter Punkt 5 im Hinweisblatt behandelt Themenblock „Weiterleitung an Dritte Rechtsträger“ hat inhaltlich wie vom Umfang her eine komplette Neuausrichtung erfahren.
a) Grundsatz
Vom Grundsatz her gilt weiterhin, dass selbst verbrauchte und an Dritte weitergeleitete Strommengen eichrechtskonform ermittelt werden müssen, es sei denn es findet eine Ausnahme (dazu unter b) Anwendung. Ist keins vom beiden der Fall, so ist weder der selbst verbrauchte noch der an Dritte weitergeleitete Strom für die Antragstellung ordnungsgemäß nachgewiesen!
b) Ausnahmen
aa) Aufgabe der alten Praxisausnahme und Amnestie
Im Kern gibt das BAFA seine wichtigste Praxisausnahme auf, da diese offenbar missinterpretiert und zu missbräuchlichen Verhaltensweisen geführt hat. Nach dieser Ausnahme wurde zwischen Weiterleitungsfällen und Fällen, in denen Strom innerhalb der Abnahmestelle für unternehmenseigene Zwecke Dritten bereitgestellt wurde, differenziert. Letztere Strommengen konnten im Rahmen der Antragstellung als selbst verbrauchter Strom behandelt werden.
Für die zwei ersten Nachweisjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (2015 und 2016, sofern Geschäftsjahr = Kalenderjahr), werden Nachweise über die Stromverbräuche vom BAFA akzeptiert, soweit sie unter Beachtung des Hinweisblatts Stromzähler vom 28.04.2016 korrekt ermittelt wurden. Es gilt insofern eine Art „Amnestieregelung“. Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (i.d.R das Nachweisjahr 2017) gelten indes die im Folgenden dargestellten neuen Vorgaben:
bb) Neue Abgrenzung nach Betreiberstellung
Maßgeblich für die Abgrenzung Selbstverbrauch/Drittverbrauch ist analog den Ausführungen der Bundesnetzagentur in ihrem „Leitfaden zur Eigenversorgung“ (Ziffer 4.1.3) wer die Stromverbrauchseinrichtung tatsächlich betreibt. Für die Bestimmung der Betreiberstellung kommt es insbes. auf die folgenden drei Kriterien an, die kumulativ erfüllt sein müssen. Betreiber ist danach, wer
- die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt,
- ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
- das wirtschaftliche Risiko trägt.
Die tatsächliche Herrschaft ist nach objektiven, tatsächlichen Umständen zu ermitteln. Nicht ausreichend sein soll der Mitbesitz des Antragstellers an der Stromverbrauchseinrichtung. Ausnahmsweise soll es sich im Einklang mit dem Leitfaden zur Eigenversorgung nicht um Stromweiterleitungen handeln, sofern diese zeitweise und im geringen Umfang von Dritten durch vorhandene oder mitgebrachte Stromverbrauchseinrichtungen erfolgen.
cc) Erleichterungen nach BAFA Hinweisblatt
Unter dem Vorbehalt einer entsprechenden gesetzlichen Regelung sieht das BAFA im Rahmen der Antragstellung für das Nachweisjahr 2017 die nachfolgenden drei Erleichterungen von der Abgrenzung Selbstverbrauch/Drittverbrauch vor: Abgrenzung durchmischter Stromverbräuche, Worst-Case-Betrachtung und sachgerechte Hochrechnung (Details siehe 5.2.2.2 Hinweisblatt Stromzähler).
Sofern von einer der folgenden Ausnahmen Gebrauch gemacht wird, muss die gewählte Vorgehensweise in „Anlage 2 im Prüfvermerk“ dargelegt und vom Wirtschaftsprüfer geprüft werden!
4. Antragstellung nach § 64 Abs. 5a EEG 2017
Grds. dürfen nach Ansicht des BAFA im Rahmen der Antragstellung gem. § 64 Abs. 5a EEG 2017 nur solche Strommengen aus der Eigenversorgung berücksichtigt werden, die unter Beachtung von § 61h Abs. 2 EEG 2017 viertelstundenscharf gemessen wurden, es sei denn, es ist bereits technisch sichergestellt, dass Erzeugung und Verbrauch zeitgleich erfolgen. Unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Gesetzesänderung dürfen nach der sog. „gewillkürten Nachrangregelung“ auch Strommengen aus der Eigenerzeugung im Rahmen der Antragstellung berücksichtigt, werden, die nicht viertelstundenscharf ermittelt wurden (zu den Details, siehe Hinweisblatt Stromzähler Punkt 7).
5. Hinweis: Verstärkte Überprüfung Stromweiterleitungen
Das BAFA weist unter Punkt 9 darauf hin, dass es zukünftig verstärkt überprüfen wird, ob die angegebenen Stromweiterleitungen mit denen in der BWS angesetzten Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführte Lohnarbeiten und für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen korrespondieren. Zu diesem Zweck hält das BAFA eine Excel-Tabelle (Link im Hinweisblatt unter Punkt 9) bereit, in der entsprechenden Weiterleitungen aufgeführt werden können.