BECV-Antragsteller müssen sich noch gedulden
Die DEHST wartet noch auf die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission.
Gemäß § 27 BECV darf die abschließende Entscheidung über die Gewährung von BECV-Beihilfen erst nach Erteilung und nur mit Bindung an die Maßgaben der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission erfolgen.
Mit ihrem Newsletter vom 22. November 2022 teilte die DEHSt nun mit, dass die Bescheidung der BECV-Anträge erst nach dieser noch ausstehenden Genehmigung erfolge.
Es seien bereits viele, aber noch nicht alle Anträge geprüft. Mithin könne es auch weiterhin noch zu Anfragen zur Sachverhaltsaufklärung kommen.
Zudem sollten alle Antragsteller die in den Antragsunterlagen angegebenen Kontodaten überprüfen und aktuell halten. Eventuelle Änderungen sind der DEHSt über die Virtuelle Poststelle (VPS) mitzuteilen.
Autorinnen: Milena Heine
Sandra Horn