BECV-Beihilfe: DEHSt veröffentlicht Hinweise zu ökologischen Gegenleistungen

Zum Ende des Jahres 2022 veröffentlichte die DEHSt ein Hinweispapier zu den ökologischen Gegenleistungen nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 müssen u.a. als Voraussetzung für die Gewährung einer BECV-Beihilfe ökologische Gegenleistungen durchgeführt und nachgewiesen werden. Die DEHSt hat nun ein Hinweispapier veröffentlicht, welches sich zu den ökologischen Gegenleistungen im Rahmen der BECV-Anträge äußert.

Das neue Hinweispapier der DEHSt ist in drei Kapitel gegliedert:

  • Das erste Kapitel thematisiert die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 10 BECV. Dieses muss die Brennstoff- und Wärmeströme aller Anlagen und Standorte mit Carbon-Leakage-Risiko erfassen. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 GWh werden die Ausnahmen und Ersatzleistungen erläutert.
  • Das zweite Kapitel macht den größten Teil des Hinweispapieres aus und befasst sich mit der Identifikation, Wirtschaftlichkeitsprüfung und Anrechenbarkeit von Klimaschutzmaßnahmen gemäß § 11 BECV. Ein wichtiger Begriff ist hierbei die Vermeidung der Doppelzählung. Außerdem geht die DEHSt auf den Umgang mit Contracting-Lösungen und Leasingverträgen ein.
  • Im dritten Kapitel geht es dann um die in § 12 BECV geregelte Nachweispflicht über die Erbringung der Gegenleistungen nach § 10 und § 11 BECV. Der Nachweis ist bei Stellung des Beihilfeantrages zu erbringen. 

Die DEHSt kündigte an, dass „zu einem späteren Zeitpunkt“ noch ein Update des Hinweispapieres veröffentlicht wird, das sich zu technischen Details der DIN EN 17463 äußert. Auch ein Berechnungstool für die Nachweisführung soll „rechtzeitig vor dem Antragsverfahren“ von der DEHSt zur Verfügung gestellt werden.

Wir empfehlen unseren Mandanten die Lektüre des Hinweispapieres und die darauffolgende Prüfung der unternehmensinternen Gegebenheiten. Bei Fragen können Sie gern auf uns zukommen.


Veranstaltungstipp:
Die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen wird nicht nur bei den BECV-Anträgen, sondern auch bei der Besonderen Ausgleichsregelung, der Strompreiskompensation und dem Spitzenausgleich zur Antragsvoraussetzung. Wann diese Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die BECV-Gegenleistungen mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien am 22. Februar 2023 (online).

Autorinnen: Milena Heine
                       Lena Ziska