BECV: DEHSt veröffentlicht langersehnten Leitfaden
Die DEHSt hat einen Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) für die Periode 2021-2025 veröffentlicht.
Wie bereits hier und hier berichtet, richtet sich das Verfahren zur nachträglichen Anerkennung nach §§ 18 ff. BECV an (Teil-)Sektoren, die im Rahmen der BECV noch nicht als beihilfeberechtigt gelistet sind, jedoch einem sog. Carbon Leakage Risiko unterliegen. Das Besondere Einstufungsverfahren nach § 23 BECV richtet sich hingegen an beihilfeberechtigte Teilsektoren, die eine Anpassung der zugeordneten Emissionsintensität avisieren.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle („DEHSt“) gibt in ihrem Leitfaden Hinweise zu beiden Verfahren, insb. zu dem Ablauf der Antragsverfahren, der Antragsberechtigung und den erforderlichen Daten.
Einige ausgewählte Highlights:
- Der Leitfaden enthält Anforderungen an Datenquellen und Datenqualität. So sind bei der Antragstellung zunächst offizielle, statistische Datenquellen heranzuziehen, z.B. das Statistische Bundesamt. Sollten die erforderlichen Daten dort nicht veröffentlicht sein, ist es zulässig, Sekundärquellen (z.B. Datenerhebungen von Industrieverbänden, kommerzielle Datenbanken, Firmendaten) hinzuzuziehen oder – wenn es auch keine Sekundärquellen gibt – bei Datenlücken konservative Schätzungen durchzuführen.
- Weiterhin sind konkrete Hinweise zur Berechnung des nationalen Carbon Leakage Indikators („nCLI“) enthalten. Der nCLI drückt das Carbon Leakage Risiko aus und ist von herausragender Bedeutung für die Antragstellung.
- Zudem gibt die DEHSt bezüglich der nachträglichen Anerkennung nach qualitativen Kriterien gem. § 21 BECV auf mehreren Seiten Kernfragen und Indikatoren für die einzelnen Kriterien (Reduktionspotential, Marktbedingungen, Gewinnmargen) an die Hand, aus denen deren Erfüllung hergeleitet und bewertet werden soll. Hierdurch werden die bislang eher weichen Kriterien in geordnetere Bahnen gelenkt.
- Die Antragsfrist für die Periode 2021-2025 endet für beide Antragsverfahren am 28. April 2022. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Der Antrag ist über die Virtuelle Poststelle der DEHSt zu stellen. Hierfür wird die DEHSt verpflichtend zu nutzende Antragsformulare sowie ein Excel-Berechnungsformular zur Verfügung stellen.
Sollte Ihr (Teil-)Sektor noch nicht auf der BECV-Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren aufgeführt sein, sollten Sie dringend prüfen, ob die Voraussetzung der nachträglichen Anerkennung erfüllt sind. Wir rechnen damit, dass zukünftige Klima-Privilegien nur den dort aufgeführten (Teil-)Sektoren gewährt werden, die Liste also eine erhebliche Bedeutung auch über das BEHG haben wird. Wir unterstützen bereits 12 Verbände bei der Antragstellung. Wenn Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gern für ein Erstgespräch direkt bei Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).
Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
Sandra Horn
Joel Pingel