Begünstigung der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt endet bald!

Der steuerbegünstigte Verbrauch von Strom nach § 9 Abs. 3 StromStG ist laut Fachmeldung der Zollverwaltung ab dem 17. Juli 2020 nicht mehr möglich.

Die Zollverwaltung veröffentlichte letzten Freitag eine Fachmeldung auf zoll.de, in der sie ankündigt, dass die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 3 StromStG für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt ab dem 17. Juli 2020 nicht mehr möglich ist.

Hintergrund ist, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG sowie die entsprechende Steuerentlastung nach § 14a StromStV staatliche Beihilfe darstellen und die Ermächtigung zur Gewährung dieser Beihilfen nach Art. 19 EnergieStRL sowie die beihilferechtliche Anzeige bis zum 16. Juli 2020 befristet sind.

Die Zollverwaltung berichtet, dass der Antrag auf Verlängerung der bestehenden Ermächtigung am Anfang des Jahres vom Bundesministerium der Finanzen an die EU-Kommission übermittelt worden sei, bisher aber aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitsabläufe noch kein Beschluss im Rat der EU herbeigeführt worden sei. Eine Verlängerung der Ermächtigung sei aber wahrscheinlich und könne grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen. Die erforderliche beihilferechtliche Anzeige werde dann unmittelbar nach Vorliegen des Beschlusses gestellt. Sobald die Ermächtigung erteilt und die beihilferechtliche Anzeige bearbeitet sei, könne der Strom nach § 9 Absatz 3 StromStG wieder steuerbegünstigt verbraucht werden, so die Zollverwaltung.

Wir werden Sie über weitere Veränderungen auf dem Laufenden halten!