Beitragsserie zum Energiesammelgesetz (Teil 4): Bundestag beschließt EnSaG am 30.11.2018 – Download aktuelle Gesetzesfassung
Zum Hintergrund:
Das neue Gesetz enthält unter anderem Neuregelungen zur Drittmengenabgrenzung, die vor allem Eigenerzeugern/Eigenversorgern (§ 61 ff. EEG) und Begünstigten nach der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG) Erleichterungen für die Abgrenzung Dritter und Heilungsmöglichkeiten für Messmängel in der Vergangenheit geben. Die Neuregelungen gelten entsprechend für Unternehmen, die eine Begrenzung der Netzumlagen (KWKG-Umlage, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage und Offshore-Umlage) in Anspruch nehmen. (RGC berichtete)
Besonders wichtig ist, dass die Erleichterungen und Heilungsmöglichkeiten grds. nur genutzt werden können, wenn bis zum 01.01.2020 ein rechtskonformes Messkonzept errichtet ist. Die betroffenen Unternehmen müssen daher schnellstmöglich handeln!
Außerdem enthalten sind Neuregelungen für hocheffiziente KWK-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 (erstmals) zur Eigenversorgung genutzt wurden. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen nur mit 40% der EEG-Umlage belastet. (RGC berichtete)
Weiterer Zeitplan:
Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren, bevor es am 1. Januar 2019 in Kraft treten kann. Weitere Änderungen sind hierbei nicht zu erwarten.
Workshop:
Für Kurzentschlossene noch ein Hinweis auf unseren Workshop: Drittmengenabgrenzung nach novelliertem EEG I – Schwerpunkt: Besondere Ausgleichsregelung, den wir am 06.12.2018 in Hannover veranstalten. Weitere Veranstaltungen zum Energiesammelgesetz folgen Anfang des Jahres.