Beitragsserie zum Energiesammelgesetz (Teil 1): Drittmengenabgrenzung

Am letzten Freitag passierte der Gesetzesentwurf zum Energiesammelgesetz (EnSaG) die 1. Lesung des Bundestages. Das EnSaG enthält bedeutende Neuregelungen insbesondere zum EEG und KWKG. Die Inhalte stellen wir in einer Beitragsserie vor, die mit den wichtigen Bestimmungen zur Drittmengenabgrenzung beginnt.

Beitragsserie zum EnSaG (Teil 1): Drittmengenabgrenzung

Der Gesetzesentwurf des Energiesammelgesetzes (EnSaG) passierte am Freitag, den 9. November die 1. Lesung im Bundestag und enthält eine umfassende Neuregelung zu den Anforderungen an die Erfassung und Abgrenzung selbstverbrauchter Strommengen im Zusammenhang mit den Umlageprivilegien des EEG 2017. Die Regelung findet sich in § 62a EEG-E, trägt den Titel „Messung und Schätzung“ und soll (rückwirkend) zum 1. Januar 2018 anwendbar sein. 

Diese Neuregelung ist für Eigenerzeuger/Eigenversorger (§ 61 ff. EEG) und Begünstigte nach der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG, BesAR) von existenzieller Bedeutung.  Denn eine Reduzierung der EEG-Umlage können diese nur für den selbstverbrauchten Strom geltend machen. Sie müssen daher ihre Verbrauchsmengen gesetzeskonform von Drittverbräuchen abgrenzen. In der Entwurfsbegründung des EnSaG wird dazu ausdrücklich klargestellt, dass Abgrenzungsmängel grds. die Belastung der gesamten nicht abgegrenzten Strommengen, also die Summe aus Selbst- und Drittverbrauch, mit der vollen EEG-Umlage zur Folge haben. Es heißt hierzu in BT-Drs. 19/5523, S. 78:

„Werden Strommengen, die einer EEG-Umlagepflicht in unterschiedlichen Höhen unterliegen, entgegen Absatz 1 Satz 2 nicht durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen voneinander abgegrenzt, führt dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast dazu, dass auf die gesamten unabgegrenzten Strommengen der für diese Strommengen geltende höchste EEG-Umlagesatz zu zahlen ist, da insoweit der Nachweis anteilig privilegierter Strommengen nicht gelingt.“

Die Mengenabgrenzung hat dabei im Regelfall über geeichte Zähler zu erfolgen. Derartige (geeichte) Messkonzepte sind häufig nicht oder nur unvollständig vorhanden. Die betroffenen Unternehmen sind daher dem konkreten Risiko ausgesetzt, hohe Nachzahlungen für beanspruchte Reduzierungen der EEG-Umlagen leisten zu müssen.

§ 62a EEG-E hält zwar an dem Grundsatz fest, dass die Mengenabgrenzungen weiterhin über eichrechtskonforme Messungen zu erfolgen haben. Er bietet aber erstmalig Möglichkeiten, Mengen unter bestimmten Voraussetzungen zu schätzen. Die Schätzungsregeln umfassen neun Absätze, sind komplex und werden in der Entwurfsbegründung umfangreich begründet (BT-Drs. 19/5523, S. 77 ff.). Es sind Spezialregelungen vorgesehen für die Fälle, in denen eine Messung unmöglich oder unzumutbar ist (Absatz 2), Bagatellfälle (Absatz 3), die ¼ h-scharfe Abgrenzung zur Eigenversorgung/Eigenerzeugung (Absatz 6, gewillkürte Nachrangregelung), Stromverbräuche in den Jahren 2018 und 2019 (Absatz 7, Übergangsregelung), Stromverbräuche bis 2017 (Absatz 8, Amnestieregelung für die Vergangenheit) und die Abgrenzungen im Rahmen der BesAR (Absatz 9).

All den Unternehmen, die eine EEG-Umlagenreduzierung als Eigenerzeuger/Eigenversorger oder Begünstigte der BesAR in Anspruch nehmen und ihren Selbstverbrauch nicht seit Beginn der Privilegierung über eichrechtskonforme Messkonzepte abgrenzen, ist dringend zu empfehlen, sich mit den Neuregelungen intensiv zu befassen. Es besteht mit dem neuen § 62a EEG-E die Chance, bestehende Risiken auszuräumen und sich für die Zukunft sicher aufzustellen. Für diese Chance haben wir uns mit einigen unserer Mandanten engagiert und die betroffenen Unternehmen sollten diese nicht ungenutzt lassen.

Wenn Sie zu diesem Thema ein Praxisseminar besuchen möchten, schauen Sie gern bei uns am 05.12.2018 (Workshop: Drittmengenabgrenzung nach novelliertem EEG II – Schwerpunkt: Eigenerzeugung) und am 06.12.2018 (Workshop: Drittmengenabgrenzung nach novelliertem EEG I – Schwerpunkt: Besondere Ausgleichsregelung) in Hannover vorbei. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.