Bekämpft das Coronavirus auch die BesAR-Antragsfrist?

Antragsteller in der Besonderen Ausgleichsregelung sorgen sich um Frist-Fragen in Zeiten des Coronavirus – das BAFA gibt Entwarnung.

Das Coronavirus stellt aktuell das Leben auf den Kopf. Neben all der Organisation rund um die Einrichtung von Homeoffice und die Verlegung von Auswärtsterminen auf Webinare, findet der ein oder andere die Zeit, die abseits des Coronavirus anstehenden Arbeitsschritte im Energierecht im Blick zu behalten.

So tauchte zuletzt vermehrt die Frage auf, was passiert, wenn der anstehende Audit-Termin, zum Erhalt eines gültigen Energiemanagementzertifikats, nicht wie geplant vor Ablauf der Antragsfrist der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) am 30. Juni 2020 stattfindet – sondern auf unbestimmte Zeit verschoben wird, weil der Auditor den Termin in Zeiten von Corona nicht wahrnimmt, sodass zum Antragszeitpunkt kein gültiger Nachweis eines Energiemanagements vorläge. 

Das Gesetz regelt mit der Antragsfrist der BesAR zum 30. Juni eines jeden Jahres eine sog. materielle Ausschlussfrist. D.h. es bestehen keine Ausnahmen zur Verlängerung dieser Frist. Was also ist zu tun, wenn das Energieaudit nicht wie geplant stattfindet, sondern aufgrund der aktuellen Lage auf unbestimmte Zeit verschoben wird?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat sich erfreulich zeitnah und klar auf seiner Internetseite zu der Thematik geäußert und stellt klar:

Das BAFA ist sich bewusst, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist (30.06.2020) unmöglich machen können. Wenn eine vollständige Antragstellung, insbesondere die Einreichung der fristrelevanten Unterlagen „Wirtschaftsprüfervermerk“ und „Zertifizierungsbescheinigung“, wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht ordnungsgemäß bis zum 30.06.2020 erfolgen kann, wird das BAFA diese Umstände als „höhere Gewalt“ werten und Nachsicht gewähren.

Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Antragstellung unverzüglich nachzuholen und bei Antragstellung dem BAFA die Umstände mitzuteilen, warum die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine fristgerechte Antragstellung nicht ermöglichten.

Zu der Mitteilung des BAFA gelangen Sie hier.