BesAR: BAFA gewährt Fristverlängerung!

Auf Antrag gewährt das BAFA in Einzelfällen eine Fristverlängerung über den 31. März 2019 hinaus.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Antragsteller der Besonderen Ausgleichsregelung aufgefordert bis zum 31. März 2019 eine Rückmeldung über gegebenenfalls aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen des Energiesammelgesetzes zu korrigierende Drittstrommengen abzugeben.
Die Aufarbeitung ist für viele Unternehmen u.a. aufgrund zu prüfender Kreditorenlisten sehr zeitintensiv. Das BAFA hat nunmehr in einem beantragten Einzelfall eine Fristverlängerung um 4 Wochen gewährt. Dem Antrag war eine detaillierte und individuelle Begründung beigefügt, aus welchen Gründen die Frist zum 31. März nicht eingehalten werden kann.

Empfehlung: Sofern Sie die Frist zum 31. März 2019 halten können, kommen Sie der Rückmeldung an das BAFA fristgemäß nach. Sollten jedoch bei Ihnen Gründe vorliegen, die ein Einhalten der Frist nicht möglich machen:
  • stellen Sie vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Fristverlängerung, 
  • laden diesen im elektronischen BAFA-Portal Elan-K2 hoch,
  • auf Ihrem Briefbogen und mit Unterschrift
  • und versehen Sie den Antrag mit einer fundierten Begründung, die die Hintergründe der begehrten Fristverlängerung darlegt. 
Workshops:
Die gesetzlichen Neuregelungen zur Drittmengenabgrenzung gelten auch für viele weitere Meldepflichten. Wegen der vielen Fragen zu diesem Thema bieten wir hierzu Workshops an. Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.