BesAR: BAFA veröffentlicht Merkblatt für Antragstellung 2021

Das BAFA hat das diesjährige Merkblatt zur Antragstellung in der Besonderen Ausgleichsregelung veröffentlicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat folgende Dokumente für die diesjährige Antragstellung in der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage auf seiner Internetseite veröffentlicht:

Das „Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2021“ ist wie gewohnt knappgehalten. Das BAFA formuliert, wie auch bereits im Vorjahr, dass es das gleiche Verständnis wie die Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zugrunde legt. Dabei weist das BAFA erneut explizit darauf hin, dass eine Drittmengenabgrenzung sowohl an den antragsberechtigten, als auch an den nicht-antragsberechtigten Abnahmestellen vorzunehmen ist. Hinsichtlich einer erforderlichen Dokumentation aus Antragstellersicht führt das BAFA aus:

„Die Einordnung der Betreibereigenschaft muss von den Antragstellern im Einzelfall getroffen und subsumiert werden. Für die Darlegung und Begründung der Einordnung wird deshalb empfohlen, geeignete Dokumentationen vorzunehmen, um ggf. die Subsumtion begründen zu können (…).“

Das „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2021“ ist in diesem Antragsjahr noch seitenstärker als in den Vorjahren. Wie gewohnt führt das BAFA zu dem Kreis der antragsberechtigten Unternehmen und den Antragsvoraussetzungen im Detail aus. Auch das Antragsverfahren und die formellen Voraussetzungen werden erläutert. Zentrale Neuerungen ergeben sich aufgrund der EEG-Novelle 2021. Die Neuerungen werden auf Seite 1 ff. zusammengefasst und wurden von uns bereits in der News vom 03.09.2020 für Sie aufbereitet. Insbesondere die durch die Corona-Pandemie bedingte veränderte Datenbasis von zwei statt drei abgeschlossenen Geschäftsjahren sollten sich Antragsteller besonders anschauen und die Abwägung treffen, welche zwei Jahre, die bessere Ausgangssituation für die Antragstellung bietet.

Bei den formellen Voraussetzungen hat sich durch das EEG 2021 geändert, dass die Bescheinigung des Energiezertifikats nicht mehr der materiellen Ausschlussfrist unterliegt und damit nicht mehr zwingend dem Antrag beigefügt sein muss, sondern die Angabe, dass ein Energiemanagementsystem betrieben wird, ausreicht.

Hinzuweisen ist auch auf die neue Antragsmöglichkeit für eine EEG-Umlage-Begrenzung bei der Wasserstoff-Erzeugung. Beachten Sie dazu auch unsere News vom 04.01.2021.