Besondere Ausgleichsregelung: BAFA erweitert FAQ-Katalog

BAFA: Häufige Fragen zum Antragsverfahren 2018

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Internetseite die Frequently Asked Questions (FAQ) um die aktuelle Thematik der Neuregelungen zur Drittstromabgrenzung nach den gesetzlichen Vorgaben des Energiesammelgesetzes erweitert.

Die Erweiterung der FAQ zum Antragsverfahren in 2018 beinhaltet die folgenden Fragestellungen:

  • „Wie muss ich auf die Schreiben des BAFA vom 11.12.2018 und 17.12.2018 reagieren?“
  • „Reicht es aus, wenn ich dem BAFA telefonisch mitteile, dass die bisherigen von mir getätigten Angaben keiner Änderung bedürfen?“
  • „Gibt es für die zwei Schreiben vom BAFA eine Frist?“
  • „Wo ist die Bagatellgrenze?“
  • „Welche Variante soll ich im Schreiben vom 17.12.2018 ankreuzen, wenn ich ausschließlich Bagatellmengen weiterleite?“
  • „Wie ist es bei den Schienenbahnen?“
  • „Wie ist das Schreiben des BAFA vom 17.12.2018 hinsichtlich der dort aufgeworfenen Abgrenzungsfragen zu verstehen?“

In den Antworten findet sich u.a. die folgende Aussage des BAFA: „Beachten Sie auch, dass selbst bei geringen Verbräuchen grundsätzlich keine Bagatellmengen anzunehmen sind, wenn diese regelmäßig oder dauerhaft stattfinden.“ (BAFA, FAQ)

Abrufbar sind die FAQ mit den Antworten des BAFA auf der Internetseite des BAFA unter „Häufige Fragen“ – „Antragsverfahren 2018“.

Es ist weiterhin dringend zu empfehlen, die Drittmengenabgrenzung nach den neuen Vorgaben aufgrund des sog. Infektionsrisikos und der damit verbundenen möglichen Rücknahme der Begrenzungsbescheide mit großer Sorgfalt vorzunehmen.

Um möglichst vielen BesAR-Unternehmen eine schnelle Unterstützung bei der vorzunehmenden Drittmengenabgrenzung geben zu können, bieten wir einen weiteren Workshop am 29.01.2019 in unseren Hannoveraner Kanzleiräumen an.

Zur Anmeldung geht es hier.