Besondere Ausgleichsregelung: BAFA versendet Begrenzungsbescheide 2019

Erste Begrenzungsbescheide sind ab dem 14. Januar 2019 Antragstellern der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zugegangen.

Erste Begrenzungsbescheide sind ab dem 14. Januar 2019 Antragstellern der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zugegangen.Das BAFA hat mit der Versendung der Begrenzungsbescheide begonnen!

Diese enthalten, wie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angekündigt, einen Vorbehalt sofern noch keine Rückmeldung auf die Auskunftverlangen des BAFA vom 11. und 17. Dezember 2018 erfolgt ist. Zudem enthält der Begrenzungsbescheid, wie in dem dritten Informationsschreiben des BAFA vom 21. Dezember 2018 bereits angekündigt, die Frist des 31. März 2019. Bis zu diesem Datum soll eine Rückmeldung auf die Auskunftverlangen des BAFA (Schreiben v. 11. und 17. Dezember 2018) erfolgen.

Das BAFA weist in den Bescheiden darauf hin, dass sofern die Nachweisjahre 2015 und 2016 bereits in vorangegangenen Anträgen vom BAFA geprüft und akzeptiert wurden, unwiderlegbar vermutet wird, dass „die seinerzeit gemachten Angaben richtig sind“. Die Abgrenzung selbstverbrauchter Strommengen gegenüber weitergeleiteten Strommengen nach den Neuregelungen des Energiesammelgesetzes hat demnach „lediglich für das Nachweisjahr 2017 [zu] erfolgen“ (bzw. bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr, für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor der Antragstellung in 2018).

Das BAFA hat auf seiner Internetseite die FAQ um Hinweise zum Antragsverfahren 2018 und den Informationsschreiben den BAFA vom 11., 17. und 21. Dezember erweitert.

Es ist weiterhin dringend zu empfehlen, die Drittmengenabgrenzung nach den neuen Vorgaben mit großer Sorgfalt vorzunehmen. Freigabeerklärungen ins Blaue hinein sind angesichts der dann ggf. drohenden Rücknahme des Begrenzungsbescheides zu vermeiden.

Um möglichst vielen BesAR-Unternehmen eine schnelle Unterstützung bei der vorzunehmenden Drittmengenabgrenzung geben zu können, bieten wir einen weiteren Workshop am 29.01.2019 in unseren Hannoveraner Kanzleiräumen an.

Zur Anmeldung geht es hier.