Besondere Ausgleichsregelung: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Offshore-Haftungsumlage
BAFA gibt Hinweis auf unveränderte Antragstellung 2022
Die EEG-Umlage soll abgeschafft werden – eigentlich. Das liest sich so im Koalitionsvertrag und wird auch bei Presskonferenzen stetig aufrechterhalten. Seit der letzten Woche gibt es sogar die Überlegung, die EEG-Umlage noch im laufenden Jahr 2022 abzuschaffen. Doch der Zeitpunkt ist aktuell unklar.
Vor dem Hintergrund fragen sich viele Antragsteller – ist ein Antrag zum 30. Juni 2022 im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung überhaupt erforderlich? Ja, macht nun das BAFA mit einem Hinweis auf der Homepage bekannt. Hier heißt es unter anderem:
„Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten. Die Antragsportale des BAFA werden daher wie gewohnt für Anträge zur Verfügung stehen. (…) Diese neue Grundlage könnte ab dem Antragsjahr 2023 wirksam werden und dabei auch die Anforderungen aus den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) umsetzen“
Das BAFA macht dabei deutlich, dass das Antragsjahr 2022 ohne Änderungen im Ablauf der elektronischen Antragstellung verlaufen wird und in jedem Fall zu einer Begrenzungsmöglichkeit der KWKG- und der Offshore-Umlage führt. Ob der Antrag auch zu einer Begrenzung der EEG-Umlage in 2023 führt, ist aktuell ungewiss und davon abhängig, wann die geplante Abschaffung der EEG-Umlage tatsächlich geltendes Recht wird. Das elektronische Antragsportal des BAFA wird in der laufenden Antragstellung 2022 nicht angepasst.
Wir von RGC übernehmen für Sie mit unserer langjährigen Erfahrung die Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung – und bieten in 2022 zudem die Durchführung des neuen Antragsverfahrens nach der Carbon Leakage Verordnung (BECV) an – wie gewohnt zum Pauschalpreis. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz und melden Sie sich gern bei Rechtsanwältin Lena Ziska.
Autoren: Lena Ziska
Jens Nünemann