Betreibe ich eine Kundenanlage oder doch ein reguliertes Netz?

Seit den obergerichtlichen Entscheidungen zur Abgrenzung von Kundenanlage und (reguliertem) Netz im vergangenen Jahr befassen sich zahlreiche Betreiber von Industrieparks, Gewerbearealen, Universitäts-, Krankenhaus- und Messegeländen etc. mit der Frage, ob sie ihre Einrichtungen zur Elektrizitäts- und/oder Gasverteilung als Kundenanlagen einstufen können oder ob es sich dabei um regulierte Netze handelt.

Hintergrund:
Sowohl das OLG Düsseldorf wie auch das OLG Frankfurt entschieden in 2018 zu der Frage, welche Voraussetzungen eine Kundenanlage erfüllen muss und konkretisierten dabei die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 3 Nr. 24 a/b EnWG (Definition der Kundenanlage und Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung – RGC berichtete). Beide Gerichte betonen dabei den Ausnahmecharakter einer Kundenanlage im Vergleich zu einem Netz. Bei der Beurteilung spielten u.a. die Anzahl der versorgten Dritten, die Menge des weitergeleiteten Stroms und die Ausdehnung des Gebietes eine Rolle, wobei eine absolute und nicht eine relative Betrachtungsweise anzusetzen sei. Diese restriktive Rechtsprechungstendenz veranlasst viele Unternehmen, die derzeit ihre Energieanlagen als Kundenanlage betreiben, zur Vornahme einer neuen energierechtlichen Bewertung.

Die Abgrenzung zwischen Kundenanlage und Netz spielt in zahlreichen Versorgungsinfrastrukturen von Unternehmen eine Rolle, die (auch kleinere) Industrieparks, Universitätsgelände, Krankenhäuser und ähnliches betreiben. Denn die Kundenanlage unterliegt – im Gegensatz zu einem Netz – nicht der Regulierung durch das Energiewirtschaftsgesetz und der Bundesnetzagentur. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass in einer Kundenanlage keine Netzentgelte und keine damit verbundenen Netzumlagen anfallen. Andererseits stellt der Betrieb eines Versorgungsnetzes ohne Genehmigung (weil fälschlicherweise als Kundenanlage eingestuft) eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 EURO geahndet werden kann.

Vor diesem Hintergrund sollten Betreiber von Versorgungsstrukturen prüfen, wie rechtssicher sie die Selbsteinschätzung, eine Kundenanlage zu betreiben, tatsächlich abgeben können oder ob alternativ der Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes die bessere Wahl wäre.   

Workshop:
Für Interessierte ein Hinweis auf unseren Workshop, den wir am 28. März 2019 in Hannover abhalten:
Die Zukunft der Kundenanlage – Unterliegen Werksnetze demnächst der Regulierung?
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.