Betrieb und Ausbau Erneuerbarer-Energien-Anlagen vs. Denkmalschutzinteresse – Was hat Vorrang?

Urteil des OVG Greifswald vom 07.02.2023, Az.: 5 K 171/22

In dem vorstehenden Rechtsstreit hat das OVG Greifswald entschieden, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung Erneuerbarer-Energien-Anlagen bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage berücksichtigt werden muss und das Denkmalschutzinteresse im Einzelfall zurücksteht.


Relevanz:
Das OVG Greifswald befasst sich als eins der ersten Gerichte in seinem Urteil mit dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen aus § 2 EEG 2023.


Hintergrund:
Die Parteien stritten im Wege einer Untätigkeitsklage. Das beklagte Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) entschied im konkreten Fall nicht innerhalb der vorgesehenen Frist über den Antrag des klägerischen Windenergieunternehmens auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage.

Das Vorhaben stand nach dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern im Konflikt mit dem Denkmalschutz, da die Windenergieanlage das Erscheinungsbild der betroffenen Denkmäler beeinträchtige. Das OVG Greifswald hat entschieden, dass das StALU die Beurteilung der vorgelagerten Behörde nachvollziehend überprüfen und sich seine eigene Überzeugung bilden muss.

Nach Sicht des OVG sei das Vorhaben zu genehmigen, da selbst bei einer unterstellten erheblichen Beeinträchtigung das Interesse an der Errichtung der Windenergieanlage überwiege. Hauptargument des Gerichts ist der neue § 2 EEG 2023. Dieser schreibt ausdrücklich fest, dass die Errichtung und der Betrieb von erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und bei der Schutzgüterabwägung als vorrangiger Belang einzubringen sind.

Dieser eindeutige Vorrang der erneuerbaren Energien muss somit immer berücksichtigt werden, was gerade für weitere Fälle, in denen sich Belange des Denkmalschutzes als Hindernis beim Ausbau von Windenergie erweisen, wegweisend sein kann.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Näheres kann in der Pressemitteilung des OVG Greifswald nachgelesen werden.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                       Pia Weber