BFH entscheidet über Steuerentlastung für die Entnahme von Strom zum Betrieb von Lüftungsanlagen
Bundesfinanzhof lehnt Stromsteuerentlastung für die Entnahme von Strom für den Betrieb von Lüftungsanlagen ab, wenn die erzeugte mechanische Energie nicht durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt wird.
Bereits mit Beschluss vom 25. April 2018, Az. VII R 15/17, hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Inanspruchnahme einer Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG für den Betrieb von Lüftungsanlagen entschieden. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt belieferte ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes als Tochtergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Ladengeschäften mehrere dieser Geschäfte mit konditionierter Raum- und Frischluft durch die von ihr betriebenen Lüftungsanlagen. Hierzu saugte die Anlage Außenluft (Frischluft) an und mischte diese mit der vorhandenen Raumluft, die ebenfalls angesaugt wurde. Das Luftgemisch wurde von Verunreinigungen gereinigt und wieder in den Raum geblasen.
Das Unternehmen des produzierenden Gewerbes beantragte die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG für den versteuerten Strom, den es u.a. im Rahmen der Belüftung der Ladengeschäfte verbrauchte.
Sowohl das Hauptzollamt als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnten einen Entlastungsanspruch des Unternehmens ab. Dem schloss sich der BFH in seinem Beschluss an. Die Voraussetzungen des § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG lägen nicht vor. Danach könne für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Nutzenergie wie beispielsweise mechanischer Energie die Entlastung nur gewährt werden, soweit die Erzeugnisse nachweislich auch durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt worden seien. Dabei komme es darauf an, von wem die Nutzenergie in tatsächlicher Hinsicht eingesetzt werde. Die vertraglichen Vereinbarungen seien in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.
Der BFH war der Auffassung, dass das Unternehmen des produzierenden Gewerbes die durch die Motoren der Lüftungsanlagen erzeugte mechanische Energie nicht selbst genutzt habe, weil sie diese nicht zur Belüftung eigener Räumlichkeiten eingesetzt, sondern den jeweiligen Ladengeschäften zur Verfügung gestellt habe. Denn die mechanische Energie verbleibe nicht ausschließlich in den Lüftungsanlagen, sondern werde als Bewegungsenergie auf die Luft in den Ladengeschäften übertragen.
Der Entscheidung zugrunde liegende Fall zeigt, dass die vertraglichen Regelungen für die Steuerentlastung keine Rolle spielen, sondern der tatsächliche Energieeinsatz entscheidend ist. Dies ist konsequent, denn durch die Einführung des § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG wollte der Gesetzgeber dem sog. „Schein-Contracting“ entgegenwirken, um die faktische Inanspruchnahme von Steuerentlastungen durch nicht begünstigte Unternehmen weitgehend auszuschließen.