BFH entscheidet zur Steuerbefreiung des Stromverbrauchs in Transformations- und Umspannanlagen
Verbrauch von Strom in Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist kein steuerbefreiter Strom „zur Stromerzeugung“
Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 30. April 2019, Az. VII R 10/18, hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Steuerbefreiung von einer Photovoltaikanlage nachgelagerten Transformations- und Umspannanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz (StromStG) geurteilt. Danach ist solcher Strom nicht zur Stromerzeugung entnommen und damit nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Solarpark der Klägerin war an das Hochspannungsnetz des lokalen Verteilernetzbetreibers angeschlossen. Die erzeugte Energie wurde mit einem Mittelspannungs-Trafo am Wechselrichter und in einem Umspannwerk auf die für die Einspeisung erforderliche AV-Spannung (Wechselstrom) von 110 Kilovolt gebracht.
Die Klägerin beantragte u.a. für den hierfür, also in den PV-Anlagen nachgelagerten Transformations- und Umspannanlagen, verbrauchten Strom die Stromsteuerentlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. 12a StromStV. Das zuständige Hauptzollamt lehnte den Steuerentlastungsantrag ab, wohingegen das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil dem Entlastungsantrag der Klägerin stattgab. Der BFH gab nun letztinstanzlich dem Hauptzollamt Recht. Das Unternehmen habe für den genannten Stromverbrauch keinen Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer.
Zur Begründung seiner Entscheidung wies der BFH darauf hin, dass die Veränderung der Spannung in Transformations- und Umspannanlagen lediglich eine Weiterverarbeitung des bereits entstandenen Steuergegenstands Strom darstelle, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen sei. Der Steuergegenstand Strom liege vielmehr spätestens mit der Herstellung des marktfähigen Wechselstroms vor. Aus diesem Grund seien Transformations- und Umspannanlagen auch keine begünstigte Neben- und Hilfseinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV.
Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an seine bisherige Rechtsprechung zum Thema an und differenziert: In seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 (Az. VII R 25/14) hatte er nämlich entschieden, dass Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen darstellten und daher ihr Stromverbrauch steuerbefreit sei. Bei der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bzw. Beantragung einer Steuerentlastung nach § 12a StromStV muss also in Zukunft scharf zwischen dem nicht steuerbegünstigten Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen und dem steuerbegünstigten Stromverbrauch in Wechselrichtern differenziert werden.