BFH zur Stromentnahme bei Beauftragung eines Betriebsführers
BFH zur Stromentnahme bei Beauftragung eines Betriebsführers
Mit Beschluss vom 24. Juni 2021, VII R 26/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Stromentnahme vertieft. Im Streitfall war der auf Stromsteuerentlastung für 2011 (!) klagende Anlageneigentümer unterlegen, da der BFH die Stromentnahme und damit den Steuerentlastungsanspruch dem beauftragten Betriebsführer zuordnete.
Anspruch auf eine Stromsteuerentlastung hat nach §§ 9b und 10 StromStG nur die Person, die den Strom für eigenbetriebliche Zwecke entnommen hat. Die Stromentnahme ist ein sog. Realakt, so dass für die Identifikation des Stromentnehmers (nahezu) ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist und nicht darauf, wer wirtschaftlich die Steuerlast zu tragen hatte.
Diese Grundlinie hat der BFH in seiner Rechtsprechung seit 2012 in vielen Entscheidungen vertieft und konkretisiert. Mit besonderer Deutlichkeit wird im aktuellen Urteil die Irrelevanz des wirtschaftlichen Risikos betont: „Eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ist nicht anzustellen; auf die Begriffe Unternehmensinitiative und Unternehmerrisiko kommt es nicht an.“ Der Unterschied zum Betreiberbegriff nach EnWG oder KWKG/EEG ist damit signifikant.
Streitentscheidend war aber im Streitfall wohl nicht dieser Punkt, sondern der Umstand, dass der Eigentümer mittels eines Betriebsführungsvertrages die tatsächliche und unmittelbare Sachherrschaft über die Anlagen vollständig auf den Betriebsführer und dessen Personal übertragen hatte und – wohl das KO-Kriterium – selbst über keinerlei eigenes Personal zur Anlagensteuerung/-kontrolle oder zumindest zur Erteilung von Weisungen verfügte.
Die Entscheidung macht deutlich, dass sich die Gestaltung von Betriebsführungsverträgen nicht in der Zuweisung des wirtschaftlichen Risikos erschöpfen darf, wenn auch die energiesteuerlichen Belange rechtskonform erfasst werden sollen.