BGH: BNetzA muss auch in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Netzbetreibers prüfen
Dass eine Abrechnungsperiode bereits abgeschlossen ist, steht der Überprüfung im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG nicht entgegen, solange sich der Antragsgegner weiterhin in beanstandeter Weise verhält und sich dieses Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, Az. EnVR 22/17 hat der BGH entschieden, dass die BNetzA die Abrechnungspraxis des Netzbetreibers auch in Bezug auf bereits vergangene Zeiträume überprüfen muss, „wenn sich das beanstandete Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt, sich die für die Beurteilung maßgeblichen Regeln nicht geändert haben und der Streit zwischen den Beteiligten nicht beigelegt ist.“
Zum Hintergrund:
Nachdem ein Anschlussnetzbetreiber gegen die Netze BW – eine Tochter der EnBW – als Betreiber des vorgelagerten Netzes wegen eines in Streit stehenden individuellen Netzentgeltes gerichtlich in Form eines Missbrauchsantrags bei der BNetzA (BK8-15/M 0843-01) vorgegangen war, hatte das OLG Düsseldorf bereits mit Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. VI – 3 Kart 183/15 (V) entschieden und insoweit die BNetzA im Grundsatz bestätigt, dass die Netze BW in dem Streit zugrundeliegenden Sachverhalt mehrere Entnahmestellen im Wege des Poolings (vgl. § 17 Abs. 2a StromNEV) als eine behandeln müsse. Dem Streit vorausgegangen war die Umstellung der Netze BW von einer gepoolten zu einer entpoolten Ermittlung der Jahreshöchstlast. Hier vertrat der Anschlussnetzbetreiber die Auffassung, dass die Berechnungspraxis der Netze BW hinsichtlich der Netznutzungsentgelte nicht korrekt sei, und leitete zunächst ein Missbrauchsverfahren bei der BNetzA ein. Streitig war insbesondere der Begriff „galvanische Verbindbarkeit“. Die Netze BW hatten diesen zunächst wörtlich-technisch aus. Das OLG folgte aber der BNetzA mit einer Interpretation, nach der auch über eine induktive Verbindung Lasten verlagert werden können.
Die Netze BW hatten den Beschluss des OLG Düsseldorf zwischenzeitlich anerkannt und keine Rechtsmittel eingelegt. Entsprechend senkten sie die Netznutzungsentgelte rückwirkend zum 1. Januar 2014. Hier vertrat nun aber die BNetzA die Auffassung, dass das Pooling erst ab dem 1. Januar 2015 gelte und legte daher Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Der BGH hat diese Beschwerde nunmehr zurückgewiesen und die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt. Aus § 31 EnWG folgt danach zwar das für ein Missbrauchsverfahren grundsätzliche Erfordernis, dass der Antragssteller gegenwärtig in seinen Interessen berührt ist. Dies sei aber vorliegend auch für den Zeitraum in 2014 noch gegeben, da sich die Weigerung der Netze BW, die Entnahmestellen gepoolt abzurechnen, als eine insgesamt andauernde, die Interessen der Antragstellerin gegenwärtig beeinträchtigende Zuwiderhandlung darstelle. Das beanstandete Verhalten stelle einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Der Umstand, dass Netzentgelte jährlich abgerechnet werden, ändert hieran nichts.