BGH: Compliance-Managementsysteme haben bußgeldmindernde Wirkung!

Der BGH hat klargestellt, dass ein effizientes Compliance-Managementsystems bei der Bemessung von Geldbußen zu berücksichtigen ist.

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung (Az.: 1StR265/16) mit Bestechungs- und Steuerhinterziehungsvorwürfen im Zusammenhang mit einem im Jahre 2001 mit der griechischen Regierung durchgeführten Rüstungsgeschäft auseinanderzusetzen. In der Vorinstanz wurde der Angeklagte (leitender Angestellter und Prokurist der Nebenbeteiligten) zu Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Die Nebenbeteiligte (das Rüstungsunternehmen) wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 OWiG zu einer Geldbuße verurteilt.

Der BGH rügt in seiner Entscheidung die Höhe dieser Geldbuße der Vorinstanz. Denn es sei bußgeldmindernd zu berücksichtigen gewesen, inwiefern die Nebenbeteiligte ihre Pflicht erfülle, solche Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Installation eines effizienten Compliance-Managementsystems, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss, spiele dabei eine entscheidende Rolle. Der BGH lässt sogar Optimierungen mit in die Bewertung einfließen, die erst infolge des Bußgeldverfahrens durchgeführt werden.

Die Entscheidung des BGH lässt sich nach unserer Einschätzung auch auf energierechtliche, umweltrechtliche und arbeitssicherheitsrechtliche Ordnungswidrigkeiten übertragen und verdeutlicht damit einmal mehr, welchen wertvollen Beitrag der RGC-Manager als Compliance-Managementsystem für Ihr Unternehmen leisten kann.