BGH: Förderanspruch nach EEG entfällt bei nicht rechtzeitiger Registrierung im Marktstammdatenregister

Einhaltung von Registrierungs- und Meldepflichten z.T. konstitutiv für Erhalt von Förderungen

Der BGH hat in den letzten Jahren mehrere z.T. Aufsehen erregende Entscheidungen zur Eigenverantwortung des Betreibers von EEG- oder KWKG-Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach EEG oder KWKG getroffen (RGC berichtete). So hat er bereits 2017 entschieden, dass der Anspruch eines PV-Anlagenbetreibers auf EEG-Förderung unter Umständen vollständig entfallen kann, wenn der Anlagenbetreiber seine Meldepflichten nicht erfüllt (RGC berichtete).

Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt er, dass dies auch für die Registrierung zum Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gelten kann und geht noch darüber hinaus:

Lege das Gesetz einen Stichtag fest, bis zu dem die Registrierungspflicht zu erfüllen ist, habe diese Stichtagsregelung materiell-rechtliche Ausschlusswirkung (Urt. v. 26.02.2019, Az. EnVR 24/18). D.h. auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet bei Versäumen der gesetzlichen Frist aus, und zwar auch dann, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, diese einzuhalten.

Insgesamt bleibt der BGH damit seiner bisherigen Linie treu: Derjenige, der eine Förderung in Anspruch nimmt, ist verantwortlich dafür, dass deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Mit besonderer Sorgfalt ist dabei auf die Einhaltung bestehender und ggf. auch neu eingeführter Melde- und Registrierungspflichten zu achten. 

Praxistipp: Die BNetzA hat als diejenige Behörde, die das Marktstammdatenregister führt und u.a. die EEG-Meldungen überwacht – begonnen, Abweichungen aus der Netzbetreiberprüfung (z.B. bei der Angabe des Anlagenbetreibers) zu ermitteln und diese z.B. über Nachfragen an die Anlagenbetreiber aufzuklären. Unternehmen sollten daher bei der Meldung im Marktstammdatenregister unbedingt auf Konsistenz mit anderen Meldungen, z.B. nach EEG, achten.