BGH verhindert Anstieg der Netzentgelte

Keine höhere Rendite für Netzbetreiber

Der Höhe des von Netzbetreibern geforderten Netzentgelts liegt eine sog. Erlösobergrenze zugrunde. Diese wird für jeden Netzbetreiber von den Regulierungsbehörden für jeweils eine Regulierungsperiode festgelegt und bestimmt, wie hoch die Erlöse des Netzbetreibers aus den Netznutzungsentgelten sein dürfen. Die Erlösobergrenze setzt sich aus verschiedenen tatsächlichen und kalkulatorischen Kostenpositionen zusammen. Ein Teil ist die Verzinsung, die jedem Netzbetreiber für das eingesetzte Eigenkapital für Neu- und Altanlagen zugestanden wird, die sog. Eigenkapitalverzinsung. Letztlich stellt sie die Rendite des Netzbetreibers dar.

Für die dritte Regulierungsperiode (Strom 2019 bis 2023 und Gas 2018 bis 2022) hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Zinssätze erheblich gekürzt. Während in der zweiten Regulierungsperiode noch für Neuanlagen 9,05 % und für Altanlagen 7,14 % gewährt wurden, hatte die Behörde für die dritte Regulierungsperiode 6,91 % für Neuanlagen und 5,12 % für Altanlagen festgelegt. Hiergegen hatte es über 1.000 Beschwerden von Netzbetreibern an das OLG Düsseldorf gegeben. 

Das OLG Düsseldorf hatte die Festlegung der BNetzA aufgehoben und methodische Fehler bei der Bestimmung der Zinssätze bemängelt. Hiergegen hatte die BNetzA den BGH angerufen. Dieser hat seine Entscheidungen für den Strom- und Gasbereich am 9. Juli 2019 verkündet und die Beschlüsse des OLG Düsseldorf aufgehoben. Der BGH urteilte, dass die BNetzA bei der Zinsbestimmung einen Beurteilungsspielraum habe. Daher sei sie nicht verpflichtet gewesen, die gewählte Methode anhand der historischen Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren. Nachdem der BGH die Entscheidungen des OLG Düsseldorf aufgehoben hat, sind die von der BNetzA festgelegten niedrigen Zinssätze wirksam und die Netzbetreiber müssen diese bei der Kalkulation der Netzentgelte berücksichtigen.