BGH: Verzinsung der EEG-Umlage bei unvollständiger Meldung

Urteil vom 18. Februar 2020, Az.: XIII ZR 10/19

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), der die Zahlung von Zinsen auf die EEG-Umlage zum Gegenstand hat, hat der BGH entschieden, dass ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 vorliegt, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert, als dem ÜNB gemeldet, hat. Der ÜNB hat einen Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB.

Relevanz: Das Urteil des BGH ist für alle Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem ÜNB monatliche Prognose-Meldungen über die gelieferten Strommengen abgeben müssen, von Interesse. Wird eine zu geringe Mengenmeldung abgegeben, ist der ÜNB berechtigt die entsprechende Nachforderung der EEG-Umlage mit 5 % an dem 1. Januar des Folgejahres zu verzinsen. Die Verletzung von energierechtlichen Meldepflichten nach EEG kann damit mitunter erhebliche, manchmal sogar existenzbedrohende, wirtschaftliche Folgen für energieintensive Unternehmen haben.

Hintergrund: Nachdem ein EVU in den Jahren 2014 und 2015 zunächst seine prognostizierten monatlichen Stromlieferungen an den ÜNB gemeldet hatte, der auf dieser Grundlage die zu zahlende EEG-Umlage berechnete, ergab die vom Wirtschaftsprüfer testierte Jahresendabrechnung eine hiervon nach oben abweichende gelieferte Strommenge. Der ÜNB forderte sodann die zu wenig gezahlte EEG-Umlage vom Versorgungsunternehmen nach und verzinste diese Forderung.