BGH zu § 19 Abs. 3 StromNEV: Singuläre Nutzung von Betriebsmitteln auch bei mittelbarer Nutzung Dritter

Mit zwei Beschlüssen vom 9. Oktober 2018, Az. EnVR 42/17 und EnVR 43/17 hat der BGH entschieden, dass für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts bei singulär genutzten Betriebsmitteln gem. § 19 Abs. 3 StromNEV eine anschlussbezogene Betrachtung der konkreten Entnahmestelle vorzunehmen ist. Darauf, ob auch Dritte mittelbar an die betroffenen Betriebsmittel angeschlossen sind, kommt es demnach nicht an.

Zwei örtliche Netzbetreiber verlangten von ihren jeweils vorgelagerten Netzbetreibern die Gewährung eines individuelles Netzentgelt gem. § 19 Abs. 3 StromNEV. Nach dieser Norm ist gegenüber dem Netzkunden, der singuläre Betriebsmittel nutzt, nicht das allgemeine Netzentgelt seiner Anschlussebene zu erheben, sondern er ist bzgl. seines Netzentgelts so zu stellen, als sei er direkt an die nächsthöhere Netz- oder Umspannebene angeschlossen. Der Netzkunde zahlt dann das allgemeine Netzentgelt der vorgelagerten Netzebene zzgl. der Kosten der von ihm individuell genutzten Betriebsmittel der Anschlussnetzebene. Diese Berechnungsweise führt in vielen Fällen zu einer Vergünstigung.

Die beiden örtlichen Netzbetreiber verfügten über einen unmittelbaren Anschluss an „nur von ihnen genutzte“ Betriebsmittel des vorgelagerten Netzbetreibers. Lediglich mittelbar waren auch Dritte an diese Betriebsmittel angeschlossen. Die vorgelagerten Netzbetreiber hielten dem Verlangen entgegen, dass die Betriebsmittel nicht ausschließlich durch die örtlichen Netzbetreiber genutzt würden. Vielmehr würden die örtlichen Netzbetreiber eine Vielzahl von Kunden versorgen, so dass eine Vielzahl von Netznutzern diese Betriebsmittel zumindest mittelbar mitnutzen würden.

Sowohl die BNetzA als auch das OLG Düsseldorf bejahten in beiden Fällen den Anspruch auf Gewährung eines individuellen Netzentgelts gem. § 19 Abs. 3 StromNEV. Hiergegen wandten sich die vorgelagerten Netzbetreiber mit ihren Rechtsbeschwerden, die der BGH nunmehr ablehnte. Die vorgelagerten Netzbetreiber sind also verpflichtet, den nachgelagerten Netzbetreibern individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV zu gewähren. So komme es laut BGH einzig darauf an, dass an die betroffenen Betriebsmittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. Es sei unerheblich, ob die singulär genutzten Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene von dem örtlichen Netzbetreiber zur Versorgung weiterer, nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossenen Netzkunden genutzt würden oder ob im (n-1)-Fall das nachgelagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit des Netznutzers erforderlich sei. Gegenstand der Betrachtung für § 19 Abs. 3 StromNEV sei die konkrete Entnahmestelle.

Diese Grundsatzentscheidung, von der zunächst einmal Netzbetreiber profitieren können, ist ggf. auch auf andere Anschlusssituationen, wie z.B. die eines Kundenanlagenbetreibers nach § 3 Nr. 24a/b EnWG übertragbar.