BGH: Zum Beginn der Fälligkeit einer Forderung auf Bezahlung einer Stromlieferung

Urteil vom 17. Juli 2019, Az.: VIII ZR 224/18

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Grundversorger hat der BGH entschieden, dass der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung die Fälligkeit seiner Forderung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und somit die Erteilung einer Abrechnung voraussetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der in § 40 Abs. 4 EnWG bestimmten Fristen abgerechnet hat. 

Relevanz: Das Urteil ist für die Frage, bis zu welchem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Grundversorger bislang nicht zur Abrechnung gebrachte Forderungen aus der Belieferung mit Strom noch zur Abrechnung bringen kann, relevant. Hiernach ist es dem Grundversorger möglich, sich über die regelmäßige Verjährungsdauer von drei Jahren hinweg zu setzen und auch weiter in der Vergangenheit liegenden Forderungen aus der Lieferung von Strom im Rahmen der Grundversorgung geltend zu machen.

Hintergrund: Ein Grundversorgungsunternehmen hatte zunächst über einen Zeitraum von 24 Monaten Strom im Rahmen der Grundversorgung geliefert und die Lieferung während dieses Zeitraumes nicht zur Abrechnung gebracht. Als der Grundversorger die Abrechnung dann rund sechs Monate nach Beendigung der Grundversorgung in zwei Schlussrechnungen zur Abrechnung brachte, verweigerte der Verbraucher die Zahlung und berief sich im Rahmen eines mehr als drei Jahre später eingeleiteten Mahnverfahrens und dem sich anschließenden Gerichtsverfahren auf die Verjährung der Forderung.

Der BGH ist der Auffassung, die Fälligkeit der Forderung sei erst mit Erteilung der Schlussrechnungen eingetreten, sodass hierdurch auch erst der Verjährungslauf begonnen habe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Verjährungsbeginn so in das Belieben des Versorgers gestellt wird.

Die in diesem Zusammenhang geäußerte Annahme des BGH, wonach der Versorger kein Interesse daran habe, die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit seines Anspruches bewusst hinauszuzögern, sollte sehr kritisch hinterfragt werden.