BGH zur Anzeigepflicht von Änderungen eines individuellen Netzentgelts

Änderungen einer bestehenden Vereinbarung bedürfen der neuen Anzeige

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hat der BGH bestätigt, dass Änderungen eines individuellen Netzentgelts bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und der Letztverbraucher für die fristgerechte Anzeige verantwortlich ist. Damit bestätigt er die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, welches ebenfalls hohe Anforderungen an die Verantwortung des Letztverbrauchers bei der Anzeige eines individuellen Netzentgelts gestellt hatte (RGC berichtete).

Hintergrund der BGH-Entscheidung war ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV, der sog. 7.000-Std.-Regelung. Beim Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung über das individuelle Netzentgelt waren der Letztverbraucher und der Netzbetreiber unterschiedlicher Auffassung über bestimmte Berechnungsparameter. Um die Anzeigefrist zum 30. September einhalten zu können, schloss der Letztverbraucher unter Vorbehalt die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber ab und zeigte diese (unter Hinweis auf den Vorbehalt) der zuständigen BNetzA an. In der Folge stellte sich heraus, dass eine günstigere Berechnungsweise zugunsten des Letztverbrauchers möglich war und der Netzbetreiber legte ca. sechs Monate nach Ablauf der Anzeigefrist der Vereinbarung eine korrigierte Berechnung vor. Die BNetzA erkannte die korrigierte Berechnung jedoch nicht an und verwies auf die am 30. September des Vorjahres abgelaufene Frist für die Anzeige der individuellen Netzentgeltvereinbarung.

Das angerufene OLG Düsseldorf entschied, dass wegen der korrigierten Berechnungsweise eine wesentliche Veränderung gegenüber der ursprünglich angezeigten Vereinbarung eingetreten sei, die eine erneute Anzeige erforderlich gemacht habe. Der BGH bestätigte nun diese Sichtweise.

Nach Sinn und Zweck der Regelung über die Anzeige der Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV bedürfe eine Änderung der angezeigten Vereinbarung ihrerseits der Anzeige, wenn sie wesentliche Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolgen vorsehe. Denn die Regulierungsbehörde könne ihre Befugnis zur Untersagung nicht rechtmäßiger Vereinbarungen nur dann ausüben, wenn ihr hierfür alle relevanten Informationen vorlägen. Daher bedürften alle Änderungen einer erneuten Anzeige, die das Ergebnis der behördlichen Überprüfung beeinflussen könnten (z B. wenn sie für die Berechnung oder die Höhe des Entgelts maßgeblich sein können). Unerheblich sei, wenn sich eine Änderung nicht auf technische Parameter beziehe, sondern nur auf Parameter der Berechnungsweise. Gegenstand der Anzeige sei nicht eine bestimmte Berechnungsmethode oder ein bestimmtes Entgelt, sondern die Vereinbarung selbst. Daher müsse stets eine neue Anzeige erfolgen, wenn Änderungen eintreten.

Für die fristgerechte Anzeige der Änderungen sei der Letztverbraucher verantwortlich. Dass er dabei der Mitwirkung des Netzbetreibers bedürfe, sei unerheblich. Es obliege dem Letztverbraucher zu prüfen, welche Informations- und Anzeigepflichten er im Zusammenhang mit der Anzeige einer individuellen Netzentgeltvereinbarung einhalten muss.

Die BGH-Entscheidung zeigt erneut, dass Letztverbraucher sowohl beim Abschluss von Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt als auch bei späteren Änderungen besonders sorgfältig sein müssen. Ihnen obliegt sowohl die Pflicht zur Prüfung der Inhalte als auch die Verantwortlichkeit für eine richtige, vollständige und fristgerechte Anzeige.