Bilanzkreisvertrag: pauschale Sicherheitsleistung zulässig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Forderung
einer pauschalen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro für
Neukunden von Bilanzkreisverträgen zulässig ist.

Dem Beschluss vom 6. Dezember 2017 (Az.: VI-3 Kart 137/16) lag der Fall zugrunde, dass ein im Jahr 2012 gegründetes Dienstleistungsunternehmen im Rahmen der Bilanzkreisverwaltung für Strom und Erdgas einen Bilanzkreisvertrag für Gas mit einem der beiden Marktgebietsverantwortlichen (MGV) abschließen wollte. Der MGV berief sich auf eine Regelung der Geschäftsbedingungen für Bilanzkreisverträge, die Bestandteil der Kooperationsvereinbarung Gas sind und wonach der MGV bei Vertragsschluss in begründeten Fällen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro fordern kann.

Das betroffene Dienstleistungsunternehmen strengte ein Missbrauchsverfahren an, denn es empfand die Forderung der hohen Sicherheitsleistung als eine Markteintrittsbarriere. Die angerufene BNetzA gab jedoch dem MGV Recht. Auch das OLG Düsseldorf befand, dass die Forderung einer pauschalen Sicherheitsleistung in diesem Fall keine unzulässige Netzzugangsbedingung darstelle. So stehe sowohl das Recht eine Sicherheitsleistung zu fordern mit den Vorgaben des EnWG und der Gasnetzzugangsverordnung im Einklang als auch die Höhe der Sicherheitsleistung an sich.

Im konkreten Fall hatte das betroffene Unternehmen wegen eines geringen Stammkapitals eine Kreditempfehlung in einem Bereich, die nach Auffassung des Gerichts ausreichte, eine erhebliche Besorgnis zu begründen, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Bilanzkreisvertrag nicht nachkommen könne. Dass diese Einschätzung auf einem sog. Scoring-Verfahren beruhte, bei welchem lediglich mathematisch-statistische Wahrscheinlichkeiten berechnet werden und kein konkretes „Rating“ zugrunde lag, hielt das OLG für unschädlich.

Auch die Höhe der Sicherheitsleistung von 100.000 Euro sei unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht zu beanstanden. Das betroffene Unternehmen versuchte die einschränkende Kreditempfehlung durch Vorlage einer Kontenbestätigung und unter Hinweis auf eine positive Geschäftsentwicklung zu entkräften. Das OLG urteilte jedoch, dass die Kontenbestätigung nicht ausreiche, da sich aus ihr nicht ablesen lasse, dass die liquiden Mittel dauerhaft zur Verfügung stünden. Auch die behauptete positive Geschäftsentwicklung erkannte das OLG nicht an, da diese aus den Bilanzen und vorgelegten Wertgutachten nicht ersichtlich wäre.

Damit durfte der MGV den Abschluss eines Bilanzkreisvertrages zur Abwicklung von Gasnetznutzungsverträgen von der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 100.000 €uro abhängig machen.