BioSt-NachV: Verlängerung der Übergangsregelung zur Zertifizierung

Die Frist zum Nachweis der Anforderungen aus der BioSt-NachV durch eine Zertifizierung wurde bis zum 31.12.2022 verlängert.

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) legt Anforderungen an zur Stromerzeugung eingesetzter Biomasse fest, die zur Beibehaltung des EEG-Vergütungsanspruchs erfüllt werden müssen. Dies sind insb. Anforderungen an die Herkunft der Biomasse an die Treibhausgaseinsparung und an die Registrierung im Marktstammdatenregister (RGC berichtete hier).

Die BioSt-NachV sieht vor, dass ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Form eines Zertifikats vorzulegen ist. In diesem Zusammenhang existierte eine Übergangsregelung, nach welcher eine Zertifizierung bis zum 30. Juni 2022 entbehrlich war, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden konnte, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen.

Aufgrund mangelnder Verfügbarkeiten an personellen Kapazitäten bei den Zertifizierungsstellen wurde diese Frist nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Über das Vorliegen der Voraussetzungen ist aber weiterhin eine Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber vorzulegen.

Autorin: Sandra Horn