Neues zu Wasserstoffnetzen im EnWG
Im EnWG wurden eine Reihe von Neuregelungen u.a. zur Regulierung von
In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 24. Juni 2021 hat der Bundestag das Gesetzespaket zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht beschlossen. Die darin vorgesehenen Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind – neben Änderungen u.a. des EEG und KWKG (RGC berichtete) mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27. Juli 2021 in Kraft getreten.
Im EnWG wird aufgrund der Änderungen ein neues Regime für die Regulierung von Wasserstoffnetzen eingeführt.
Hierzu wurden zunächst vier neue Definitionen geschaffen: Betreiber von Wasserstoffnetzen (§ 2 Nr. 10b), Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen (§ 2 Nr. 10c), Wasserstoffnetze (§ 2 Nr. 39a) und Wasserstoffspeicheranlagen (§ 2 Nr. 39b).
Nach dem neuen § 28j EnWG sind die Teile 5, 7 und 8 sowie § 113a bis § 113c des EnWG auf die von den Definitionen erfassten Wasserstoffnetze und -speicher generell anzuwenden. Damit wird künftig u.a. aus Teil 5 auch §§ 46, 48 EnWG zu Konzessionsabgaben für Wasserstoffnetze gelten, die öffentliche Wege nutzen.
Zudem wird dem EnWG ein neuer Abschnitt 3b „Regulierung von Wasserstoffnetzen“ (§§ 28j-28q EnWG) angefügt. Für diesen Bereich, der insbesondere die Entgelt- und Zugangsregulierung sowie die Entflechtung betrifft, ist es den Unternehmen jedoch freigestellt, ob sie sich der Regulierung unterwerfen wollen (§ 28j EnWG). Dies begründet der Gesetzgeber wie folgt (Gesetzesentwurf, S. 140):
„Da die Regelungen im Abschnitt 3b den Markthochlauf von Wasserstoff nur in dem Maße begleiten sollen, in dem dies unbedingt notwendig ist, wird es den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Grundsatz freigestellt, ob sie sich der Regulierung unterwerfen wollen.“
Allerdings macht der Gesetzgeber an dieser Stelle auch deutlich, dass sich dies perspektivisch ändern könnte und eine verpflichtende Wasserstoffnetzregulierung eingeführt werden könnte.
Die Betreiber von Wasserstoffnetzen können diese zunächst freiwillige Unterwerfung unter die Regulierungsvorschriften hinsichtlich Entflechtung und Zugang durch Erklärung – schriftlich oder elektronisch – gegenüber der BNetzA erreichen. Diese Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers.
Hat sich ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes dafür entschieden, sich der Regulierung für Wasserstoffnetze zu unterwerfen, so gelten für ihn weitreichende Pflichten: u.a. (vertikale, gesellschaftsrechtliche) Entflechtungsvorgaben (§ 28l EnWG), die Pflicht, verhandelten, diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang zu gewähren (§ 28m EnWG) und die Pflicht, ihre Entgelte auf Grundlage einer kostenbasierten Bedarfsprüfung genehmigen zu lassen (§§ 28n, 28o EnWG).