BMF zur Energiesteuerpflicht von Tankkartenunternehmen

Die Zollverwaltung äußert sich zur Ausnahme von den Lieferer-Pflichten von Tankkartenunternehmen

Am 14. Juni 2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Fachmitteilung zur energiesteuerlichen Steuerschuldnerschaft von Tankkartenunternehmen bei der Abgabe von Erdgas über Erdgastankstellen veröffentlicht.

Die Energiesteuer für Erdgas gründet auf § 38 Abs. 1 EnergieStG. Die Steuerpflicht entsteht durch die Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz zum Verbrauch. Im Falle von Erdgastankstellen nimmt die Zollverwaltung an, dass der die Steuer auslösende Entnahmevorgang beim Betanken durch den Kunden an der Tankstelle erfolgt. Im Regelfall wird die Steuer durch den sog. Lieferer des Erdgases geschuldet, vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG.

Die Mitteilung des BMF enthält diesbezüglich eine Sonderregelung für alle Tankkartenunternehmen, also solche, die ihren Endkunden Tankkarten zur Verfügung stellen, mit denen die Endkunden Erdgas an Tankstellen erhalten können und die sich aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung dieses Erdgases in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verpflichtet haben.

Nach der gesetzlichen Grundkonzeption werden solche Tankkartenunternehmen wegen dieser Lieferung von Erdgas zum Steuerschuldner. Eine Ausnahme von der Lieferereigenschaft gilt aber nach § 38 Abs. 4 EnergieStG für „Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien“. Diese Ausnahme wendet das BMF nun auch auf Tankkartenunternehmen an. Der Antrag auf Zulassung nach § 38 Abs. 4 EnergieStG sei formlos bei dem jeweils zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wobei durch das antragstellende Unternehmen die ordnungsgemäße Versteuerung des Erdgases mit entsprechenden Nachweisen der Vorlieferer darzulegen sei. Stimmt das Hauptzollamt dem Antrag des Tankkartenunternehmens auf Gewährung der Ausnahme zu, wird das Tankkartenunternehmen dann trotz der Lieferung von Erdgas nicht zum Steuerschuldner, sondern bezieht dieses voll versteuert von seinem Lieferanten.

Damit wird eine Parallele zur Regelung des § 1a Abs. 2 Nr. 2 StromStV geschaffen, die eine Ausnahme vom stromsteuerrechtlichen Versorgerstatus für solche Unternehmen vorsieht, die voll versteuerten Strom an Elektrofahrzeuge abgeben.

In ihrer Mitteilung weist die Zollverwaltung auch noch darauf hin, dass es sich hierbei um eine Verwaltungsvereinfachung handele, die auch rückwirkend erteilt werden könne.