BMWi erzielt Einigung mit Kommission über rückwirkende Erhaltung der EEG-Umlageprivilegien für KWK-Anlagen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am letzten Montag mit der EU-Wettbewerbskommissarin eine Grundsatzeinigung über das Schicksal der 40%-Regelung für selbst verbrauchten KWK-Strom (§ 61b Nr. 2 EEG 2017) erzielt.
Bereits Ende letzten Jahres hatte die EU-Kommission mitgeteilt, die beihilfenrechtliche Genehmigung für die EEG-Umlagereduzierung auf 40 % für den Eigenverbrauch von in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugtem Strom nicht über den 31.12.2017 hinaus verlängern zu wollen (RGC berichtete). Begründet wurde dies mit der Gefahr der Überförderung bestimmter Anlagenkonzepte. Für die Vielzahl der BHKWs betreibenden Unternehmen, die von der Regelung betroffen sind, bestand daher bis zuletzt Unsicherheit, in welchem Umfang für die ab 1.1.2018 selbst verbrauchten Strommengen EEG-Umlage an den Netzbetreiber abzuführen ist.
Die zwischen BMWi und EU-Kommission getroffene Einigung sieht nach Angaben des BMWi nunmehr eine nach Anlagengrößen und Benutzungsstundenzahl differenzierte Reduzierung der EEG-Umlage vor:
- KWK-Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 1. August 2014) mit einer Größe unter 1 MW sowie über 10 MW zahlen auch künftig nur 40 % der EEG-Umlage für selbst verbrauchte Strommengen.
- Auch alle KWK-Neuanlagen, die von Unternehmen der stromkostenintensiven Industrie betrieben werden, zahlen 40 % der EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom.
- Für alle übrigen KWK-Neuanlagen bleibt es ebenfalls bei einer auf 40 % reduzierten EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr eingesetzt werden. Für Anlagen mit einer höheren Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an, sodass bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden dann 100 % EEG-Umlage zu zahlen seien.
Diese Regelungen sollen zudem nach Angaben des BMWi rückwirkend ab 1.1.2018 eingreifen.
Außerdem soll für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 errichtet wurden, eine abgestufte Übergangsregelung geschaffen werden, nach der die o.g. Umlagepflichten in vollem Umfang erst ab 2019 bzw. 2020 zu erfüllen sein sollen.
Diese Eckpunkte der getroffenen Einigung dürften für viele Eigenversorger einen Lichtblick darstellen. Nunmehr bleibt aber noch die konkrete Ausgestaltung einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber abzuwarten.