BMWi-Gutachten beendet Unklarheiten bei der Preisgestaltung an der Ladesäule
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat ein fünfseitiges Kurzgutachten zu den rechtlichen Anforderungen an die Preisgestaltung bei der Abgabe von Ladestrom veröffentlicht.
Mit dem Gutachten geht das BMWI auf den zwischen Bund und Ländern sowie in der Fachliteratur geführten Streit ein, ob die Preisangabeverordnung (PAngV) auf Ladestrom Anwendung findet und welche Preismodelle demzufolge zulässig sind. Hierbei geht das BMWI davon aus, dass die für den an Dritte abgegebenen Ladestrom verlangten Preise auch an der PAngV zu messen sind.
Auf dieser Grundlage erteilt das BMWi allen rein auf der Ladezeit basierenden Tarifen eine ausdrückliche Absage. Die Ladezeit sei keine energiewirtschafts- und wettbewerbsrechtlich relevante und damit zulässige Messgröße, weil je nach Abgabeleistung der Ladesäule, des Ladezustandes und der Ladekapazität der in den Elektrofahrzeugen verbauten Batterie und weiteren Rahmenbedingungen (z.B. Witterungsverhältnissen) die erworbene Energiemenge je Minute Ladezeit erheblich variieren könne.
Ebenfalls nicht mit der PAngV vereinbar sei daher auch die Abrechnung auf Grundlage eines sog. Session Fees, bei dem pro Ladevorgang ein für alle Nutzer einheitlicher Festpreis gezahlt werde.
Zulässig sei jedoch eine Preisgestaltung, die für einen gewissen Zeitraum einen verbrauchsunabhängigen Festpreis für den Bezug von Elektrizität (Flatrate) vorsieht, denn hier sei entsprechend den Vorgaben der PAngV für den Verbraucher eindeutig bereits im Vorfeld ersichtlich, welchen konkreten Preis (Fixpreis) er für welche konkrete Leistung (unbegrenzte
Menge an Strom für den vereinbarten Zeitraum) zahlen müsse.
Ebenfalls zulässig sei verbrauchsabhängige Abrechnung von Ladestrom nach Kilowattstunden. Hierbei sei es auch möglich, solche verbrauchsabhängigen Tarife mit anderen Preisbestandteilen zu kombinieren. Nicht ausgeschlossen werde ein zusätzliches Entgelt je Ladevorgang (z.B. für die Nutzung der Ladeinfrastruktur in Form einer Grund- oder Startgebühr) oder ein weiteres Entgelt für das „Besetzthalten“ der Ladesäule in Form einer Parkgebühr.