BNetzA ändert Vorgaben für Bilanzkreisausgleich

Drei neue Festlegungen sollen für mehr Bilanzkreistreue und besseren Datenaustausch sorgen

Am 11. Dezember 2019 hat die BNetzA auf die erneuten Engpässe im Stromnetz reagiert und drei Festlegungen erlassen, um Bilanzkreisverantwortliche zu einer sorgfältigeren Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise anzuhalten. Offenbar mussten im Juni diesen Jahres die ÜNBs zu umfangreichen Maßnahmen greifen, um einen Blackout in Deutschland zu verhindern. Daher ist ein Ziel des neuen Maßnahmenpaketes der BNetzA, eine schnelle Aufklärung von Bilanzungleichgewichten zu ermöglichen. 

Bereits ab dem 15. Januar 2020 dürfen Bilanzkreisverantwortliche die Energiemengen in ihren Bilanzkreisen im potentiell systemkritischen Zeitraum der letzten 15 Minuten vor dem Erfüllungszeitpunkt nur noch ausgeglichen bewirtschaften. Auch die Berechnungsmethode für den regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP) wird geändert. Ab Februar wird zusätzlich ein Zuschlag bzw. Abschlag auf den reBAP in Höhe von 50 %, mindestens jedoch 100 €/MWh fällig. Dies gilt anders als bisher bereits dann, wenn der Saldo des Netzregelzonenverbundes einen Wert von mehr als 80% der kontrahierten Regelleistung ausweist. 

Schließlich wird zum 1. April 2020 die Datentransparenz erhöht, indem die Übertragungsnetzbetreiber künftig für viertelstündlich gemessene Einspeiser und Verbraucher einzelzählpunktscharfe Messwerte am folgenden Werktag erhalten sollen. Auf dieser Basis soll den ÜNBs eine schnelle Plausibilisierung der eingereichten Forward-Fahrpläne sowie eine kurzfristige Einschätzung über unausgeglichene Bilanzkreise ermöglicht werden.

Weitere Einzelheiten und die jeweiligen Festlegungen hat die Beschlusskammer 6 auf Ihrer Internetseite veröffentlicht.