BNetzA äußert sich zum Umgang mit Rekuperationsanlagen
In ihren FAQ zum Marktstammdatenregister äußert sich die BNetzA erstmals dazu, wie mit Rekuperationsanlagen im Marktstammdatenregister umzugehen ist.
Moderne, effiziente Verbrauchsanlagen (wie zum Beispiel Fahrstühle, Roboterarme oder Prüfstände) verfügen häufig über die technische Möglichkeit, während ihrer Nutzung wieder einen Anteil der verbrauchten Energie zurückzugewinnen. Diese Anlagen nennen sich Rekuperationsanlagen. Wie mit Rekuperationsanlagen im Energierecht umzugehen ist, also ob es sich hierbei beispielsweise „um normale“ Stromerzeugungsanlagen handelt und ob dafür Melde-, Zahlungs- oder Abgrenzungspflichten zu erfüllen sind, ist noch weitestgehend ungeklärt.
Die BNetzA beschäftigt sich mit diesen Fragestellungen gerade im Zusammenhang mit der Marktstammdatenregisterverordnung. Sie bittet betroffene Unternehmen in ihren FAQ, mit der Registrierung solcher Anlagen im Marktstammdatenregister noch abzuwarten, bis sie die Frage,
unter welchen Voraussetzungen Einrichtungen, die den zuvor verbrauchten Strom zurückgewinnen, im MaStR als Stromerzeugungseinheit registriert werden müssen, geklärt hat. Für die Zwischenzeit sagt sie zu, etwaige Ordnungswidrigkeiten aus der Marktstammdatenregisterverordnung aufgrund von Fristverstößen nicht zu verfolgen.