BNetzA beanstandet Preiserhöhungen bestimmter Energielieferanten

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat klargestellt, dass Preiserhöhungen durch den Lieferanten anzukündigen sind, und einige Lieferanten verpflichtet, insoweit rechtswidrige Preiserhöhungen zurückzunehmen.

Die BNetzA prüft fortlaufend, ob Lieferanten ihren energierechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Dabei hat sie die Möglichkeit, aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten, wenn der Verdacht besteht, es könnte gegen das EnWG verstoßen worden sein. Bei Feststellung eines tatsächlichen Verstoßes kann die BNetzA derartiges rechtswidriges Verhalten dann untersagen.

So auch hier:

Die BNetzA hatte im Mai dieses Jahres Aufsichtsverfahren gegen einige Energielieferanten eingeleitet, nachdem sie feststellte, dass gegenüber Haushaltskunden Preisänderungen vorgenommen wurden, ohne die gesetzlich vorgesehene Ankündigungsfrist von einem Monat (§ 41 Abs. 5 S. 2 Alt. 2 EnWG) zu beachten.

Im Ergebnis wurden die entsprechenden Lieferanten verpflichtet, die rechtswidrigen Preiserhöhungen zurückzunehmen. Sollten die Lieferanten dies missachten, droht ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro. Die BNetzA betonte, Preiserhöhungen ohne Wahrung der Ankündigungsfristen seien nicht gerechtfertigt. Lieferanten müssten Preiserhöhungen rechtzeitig ankündigen, damit sich Energieverbraucher darauf einstellen könnten. Nur so könnten die Kunden informierte Entscheidungen treffen. Dies gelte auch in der aktuell angespannten Marktsituation.

Zur Pressemitteilung der BNetzA geht es hier.

Die konkrete Entscheidung der BNetzA betraf ausschließlich Lieferverträge mit Haushaltskunden, dürfte aber auf Unternehmensverträge übertragbar sein:

Dort ist allerdings die zu beachtende Frist kürzer: Preisänderungen müssen anders als bei Haushaltskunden (siehe oben) spätestens zwei Wochen vor Eintritt der Änderung mitgeteilt werden (vgl. § 41 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 EnWG). Erhöht Ihr Versorger also ohne entsprechende Ankündigung die Preise, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Das gilt allerdings auch bei fristgerecht angekündigten Preisänderungen. Denn auch diese können unwirksam sein (beispielsweise weil eine hierzu berechtigende Klausel im Vertrag fehlt oder deren Bedingungen nicht erfüllt sind. Wir unterstützen Sie gern.

Autorinnen: Michelle Hoyer, LL.M.
                       Yvonne Hanke