BNetzA-Festlegung zur Anpassung des Bilanzkreisvertrages Strom

Änderungen betreffen auch das Fahrplanmanagement

Die BNetzA hat am 12. April 2019 eine umfangreiche Festlegung (Az.: BK6-18-061) veröffentlicht, mit der die Bedingungen eines neuen Standard-Bilanzkreisvertrages (Strom) festgeschrieben werden. Mit Wirkung zum 1. Mail 2020 wird der neue Bilanzkreisvertrag Strom den derzeit gültigen Standard-Bilanzkreisvertrag (Az.: BK6-06-013, Festlegung vom 29. Juni 2011) ersetzen. Die bisherige BNetzA-Festlegung wird dann zum Ablauf des 30. April 2020 widerrufen.

Im Wesentlichen beruht der neue Bilanzkreisvertrag auf einer Weiterentwicklung des aktuell gültigen Standardbilanzkreisvertrages, dessen Überarbeitung bereits seit Dezember 2013 zwischen Bundesnetzagentur, Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB), Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) und Verbänden umfassend diskutiert wurde (RGC berichtete). Hintergrund ist u.a. der regelenergieintensive Missbrauch von Bilanzkreisen durch die Bilanzkreisverantwortlichen. Daher sieht der neue Vertrag nun bei erheblichen Über- und Unterdeckungen ein außerordentliches Kündigungsrecht vor, ebenso wenn sich aus den Fahrplanmeldungen ein Ausfallrisiko erkennen lässt.

Hinzu kam das Inkrafttreten der sog. Electricity Balancing Guideline, die in deutsches Recht umzusetzen war. Daher enthält der neue Bilanzkreisvertrag Strom neben dem konkreten Pflichtenverhältnis zwischen den Bilanzkreisverantwortlichen und den ÜNBs u.a. Regelungen zur finanziellen Verantwortung sowie Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, zur Bereitstellung von Daten und Informationen, zu Sanktionen für Pflichtverstöße sowie zum Fahrplanmanagement.

Hinsichtlich der Abwicklung des Austausches von Fahrplandaten, sind bereits Änderungen zum 1. Oktober 2019 nötig, da dann Fahrpläne mittels Signatur abzusichern sind und zusätzliche spezifische Kontaktdaten ausgetauscht werden müssen. Um das zu gewährleisten, werden die ÜNB wahrscheinlich kurzfristig auf die Bilanzkreisverantwortlichen zugehen und Anlage 2 des bestehenden Bilanzkreisvertrages gegen eine neue Version ersetzen.

Die Festlegung der BNetzA, die Prozessbeschreibung Fahrplanmanagement sowie weitere Informationen hat die BK6 auf Ihrer Internetseite veröffentlicht.