BNetzA genehmigt Standardbedingungen für die Erbringung von Kapazitätsreserve
Am 02.08.2019 hat die Bundesnetzagentur die Standardbedingungen der vier ÜNB für die Kapazitätsreserve bis 2022 genehmigt.
Die sog. Kapazitätsreserve soll den Strommarkt absichern, wenn zu wenig Erzeugungskapazität zur Verfügung steht. Künftig sollen alle zwei Jahre zwei Gigawatt Kapazität für die Reserve ausgeschrieben werden. An der Ausschreibung teilnehmen können zum Einen Stromerzeuger, aber auch Stromspeicher und Anbieter ab- und zuschaltbarer Lasten.
Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 02.08.2019 genehmigten Standardbedingungen der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sollen die rechtlichen Vorgaben festschreiben, zu denen Reserveanlagen von den ÜNB unter Vertrag genommen werden können. Die Standardbedingungen gelten für den Erbringungszeitraum vom 01.10.2020 bis 30.09.2022. Rechtsgrundlage sind die im Juni 2016 mit dem Strommarktgesetz in das EnWG eingefügten §§ 13e und h sowie die Kapazitätsreserveverordnung (KapResV), deren Wirksamwerden durch ein Beihilfeverfahren der Europäischen Kommission erheblich verzögert wurde. Die Standardbedingungen regeln nun viele wichtige Fragen im Hinblick auf die Erbringung der Kapazitätsreserve, wie bspw. die zu zahlende Vergütung, die Verfügbarkeit und den Einsatz von Reserveanlagen und mögliche Vertragsstrafen.
Teilweise (z.B. vom BNE) wird an diesen Standardbedingungen allerdings kritisiert, dass diese vor allem für Kraftwerke geschrieben seien und Anbieter von ab- und zuschaltbaren Lasten, d.h. insbesondere Großverbraucher, z.B. aus der Stahl- oder chemischen Industrie, generell benachteiligen würden.