BNetzA legt abweichende Vorgaben zum Messstellenbetrieb Gas fest
BNetzA legt mit der Festlegung zur Zuweisung, Ausgestaltung und Anpassung der Marktrollen im
Gassektor an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der
Energiewende abweichende Vorgaben zum Messstellenbetrieb Gas fest.
Die BNetzA hat am 20. August 2018 ihre Festlegung zur Zuweisung, Ausgestaltung und Anpassung der Marktrollen im Gassektor an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende erlassen und sich für das Netzbetreiber-Modell entschieden.
Hintergrund der Festlegung ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches zu teilweise umfangreichen Änderungen für die Zuständigkeiten und Prozesse im Messwesen geführt hat. Die BNetzA hatte daraufhin im Dezember 2016 ihre Festlegungen zum Messwesen sowohl im Bereich Strom als auch im Bereich Gas angepasst (RGC berichtete) und zunächst ein sog. Interimsmodell eingeführt. Im Bereich Gas betraf das die Festlegung der Beschlusskammer 7 vom 21. Dezember 2016 (BK7-16-142).
Die zuständige Beschlusskammer hatte im Rahmen der v.g. Festlegung bereits angekündigt, dass vor der Entscheidung für ein Zielmodell im Gassektor zunächst einige Vorfragen zu klären seien. Insbesondere müsse mit den Marktbeteiligten geklärt werden, wie die Aufgabenverteilung zwischen Messstellenbetreibern und Netzbetreibern bei der Erhebung, Aufbereitung und Verteilung von Messwerten gestaltet werden sollte.
Das MsbG geht vom sog. Messstellenbetreiber-Modell aus. Damit obliegt es grundsätzlich dem Messstellenbetreiber, die Messwerte aufzubereiten und in dem gesetzlich geforderten Umfang an die zum Datenempfang berechtigten Stellen zu übersenden. Er fungiert damit als zentrale Instanz, die nicht nur zur Gewährleistung der Datenqualität, sondern auch für die Abwicklung eines effizienten Datenverteilungsprozesses zuständig ist. Dies stellt eine Abkehr vom früheren System dar, bei dem der Netzbetreiber als zentrale Datendrehscheibe angesehen wurde. Wegen der Besonderheiten bei der Messung im Gassektor (z.B. Umrechnung der Messwerte anhand von Brennwerten) sieht das MsbG aber die Möglichkeit vor, von dem gesetzlichen System abzuweichen.
Die Beschlusskammer 7 hat im Anschluss an die Festlegung des Interimsmodells zwei Modelle vorgeschlagen und im Jahr 2017 ein Konsultationsverfahren durchgeführt. Zur Diskussion standen das Modell des MsbG (Messstellenbetreiber-Modell) und das Netzbetreiber-Modell.
Mit der nun getroffenen Festlegung (Az.: BK7-17-050) hat die Beschlusskammer 7 im Gasbereich dem Netzbetreiber zukünftig die Funktion der zentralen Datendrehscheibe zugewiesen. Damit wird im Gasbereich – anders als im Strombereich – der Netzbetreiber für die Erhebung, Aufbereitung und Verteilung der Messwerte zuständig sein. Im Strombereich bleibt es dabei, dass gemäß dem MsbG der jeweilige Messstellenbetreiber diese Aufgaben wahrnimmt.